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es sey bel Personen, welche Brennerei betreiben, ober bel anderen, so muß dazu von ei-
nem Oberbeamten oder einer hoͤheren, dem Steueramte vorgesehten Behoͤrde ein schriftlichet
Auftrag ertheilt werden, und sie darf nur unter Zuziehung eines Gemeindebeamten, bei
den lehtgebachten Personen auch nur von Sonnenauf · bis Sonnenuntergang, Statt finden.
33.
Diejenigen, bel welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen, sind verbunden, 2# Verbslun derke-
sich ruhig und bescheiden zu verhalten, und den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste 20“ %
J# leisten, oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die ihnen obliegenden Geschäfte,
es mögen solche Revisionen des Betriebs, Nachmessung der Geräthe, Aulegung des Ver-
schlusses oder Feststellung des Thatbestandes bei vorgesundenen Unrichtigkeiten bestehen, in
ben vorgeschriebenen Grenzen zu vollzieben.
K
Die Dienststunden, in welchen die Eslnsrsbeemn zur Abfertigung der Szurpsich D. Dien ststunden und
tigen bereit seyn müssen, bestimme die Verwaltung. Als Regel wird festgesee, daß, bereine Küfemiguns.
die Steucrämter mit zwei oder mebreren Beamten besehr sind, dle Dienststunden sehhee.
sepn sollen:
Vormittags von 8 bis 12 Uhr, und Nachmittags von 2 bis 6 Uhr.
An anderen Orten sind die Dienststunden auf die Vormit#agszeit von 9 bis 12 Uhr
eingeschränkt. Wenn es nötbig ist, muß auch außer dieler Zeic die Abferrigung der
Steuerpslichtigen moͤglichst bewirkt werden.
Abweschungen von vorstehenden Bestimmungen sollen an den Orten, wo dergleichen Statt
finden, besonders bekannt gemacht werden.
( 35.
Es ist Pfliche elnes jeden Steuerbeameen, die Steuerpflichtigen anständig zu behandeln, 3) fundiers Ver-
bei seinen Dienstverrichtungen bescheiden zu verfahren, und seine Nachforschungen und Re- r-- — 4%
ulsionen niche über den Zweck der Sache auszudehnen.
Von den Seeuerpflichtigen wird aber auch erwartet, daß sie ihrerseits zu kelnen Be-
schwerden über ihr Betragen gegen die Streuerbeamten Anlaß geben werden.
4. 356.
Insbesondere dürfen die Steuerbeamten unter keinen Umständen sür krgend ein Dienst· v- Suahdne von St ·
geschäst, ein Entgeld ober Geschenk, es sey an Geld, Sachen oder Dlenstleistung, es habe
Namen wie es wolle, verlangen oder annehmen.