Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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37. 
5) Letncälsihet von Außsier den bestimmten Steuersaͤtzen wird nichts erhoben; Quittungen und Bescheinigungen 
Bä beun, der Steuerbehörhen werden gebührenfrei ertheill. 
  
6. 38. 
. Gehörden zur Die Erhebung ber Branneweinsteuer geschiebt durch Steuerämter (Recepturen), welche an 
und den Orten, wo die Staatsverwaltung es angemessen erachtet, eingerichtet werden sollen. Diese 
Hebestellen liesern die eingegangenen Steuern an die betressende Landessteuerkasse ab und ha- 
ben dem betresfenden Seceuerdirectorium über ibre Kassenverwaltung Rechnung zu legen. 
Die Beaufsichtigung der Brennereien orfelgt durch die für diesen Zweck angeslellten 
Seeueraufseber und durch die den letztern vorgesetten Ober-Kontroleurs. 
. 39. 
Dle weitere Kontrole über dle richtige Erhebung und gesehmäßige Beaufsichtigung der 
Brauntweinsteuer wird, unter Leicung der obersten Finanzbehörde in jedem Fürstenehume, durch 
den gemeinschaftlich für den Thüringer Zoll- und Handelsverein bestelleen General-Juspec= 
kor unb durch die dem Leßtern beigeordneten Amtsgehulsen geübr. 
. 40. 
v. Anwendun? Die WVorschrifeen dieser Ordnung sollen gleichgeitig mit dem Gesetze vom beurigen Tage 
dieser O#d= « 
nung. zur Ausführung gelangen. 
Wir befehlen Unseren Uncerthanen und Behörden, sich nach den hierin ertheilten Be- 
stimmungen genau zu achten. 
Gegeben Schloß Schleiz und Schloß Ebersdorf, den 15. December 1833. 
(L. S.) Heinrich LXIM. (L. S.) Heinrich LXXII. 
J. L. Fürst Reuß. J. L. Fürst Reuß. 
 
	        
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