Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Erhaͤlt die Labung waͤbrend des Transports eine andere Bestimmung, so sind die Trans- 
portzettel der nächsten Zoll- oder Steuerstelle zur Bemerkung des neuen Bestimmungsorts 
vorzulegen. 
Waarenführer, welche auf dem Wege zu dem, in den Transporézekreln angegebenen 
Bestimmungsorte einen Theil der dazu gehörigen Ladung absetzen, müssen sich vom Empfän= 
gNer der abgesetzten Waaren ein schriftliches Empfangs.Bekemmmiß geben lassen, aus welchem 
die Gallung und Menge der abgesezten Waaren, der Tag und der Ort, an welchem die 
Ablieserung gescheben, und der Name des Waarenempfängers ersichrlich it. Diese Beschei- 
nigung muss mit den Transportzekteln über die Ladung, von welcher ein Theil abgesetzt wor- 
den, bei der Zoll- oder Sceuerstelle des Orts, wo die Abladung geschiebt, oder, wenn eine 
solche am Orte der Abladung nicht vorbanden ist, bei der nächsken Stelle auf dem Wege 
zum Bestimmungsorte der übrigen Ladung, zum VWistren vorgelege werden. 
34. 
Sind Gründe vorhanden, zu vermuthen, daß ein Gewerbtreibender sich einer Uebertre- 
tung der Zellgesetze schuldig gemacht habe, so sind zu deren Ausmictelung Rervistonen der 
Waarenlager, Umnrersuchung über die geschebene Verzollung der vorgesundenen Waaren und 
selbst Hausvisikarionen zulässig. Es muß aber die Leicung solcher Waarenlager-Revisionen 
von einem Ober-Controleur oder einem Beamten höheren Ranges geschehen, und bei Haus- 
visikationen eine Local-Gerichtspersen (worunker auch die Dorfrichter und Gerichtsschöppen 
begrisfen sind) zugegogen werden, welche der an sie desbalb ergebenden Aussorderung sogleich 
Folge zu leisten verpflichtet sind. 
35. 
3. Im Alltemeinen. 
nis u. Haus= 
suchut bei Ge, 
Werteckelhenken. 
Ill dringender Verdacht vorhanden, daß andere Personen ein Gewerbe mit Ao#efich 5/ 5. anderen Ver- 
gen Waaren heimlich treiben oder heimlich Niederlagen zollpflichtiger Waaren halten, d 
gleichen bei sich bergen oder dulden, so koͤnnen Nachsuchungen, unter Beobachtung der im 
K. Z. vorgeschriebenen Fermlichkeiken, jedoch nur auf schristliche Anweisimg eines Ober- 
Controlcucs oder einer böhern Behörde, und nur von Sonnen-Auf= bis Sonnen-Untergang 
geschehen. 
Der Beobachkung dieser Förmlichkeiten bedarf es jedoch nicht, wenn auf der Töar be- 
erossene, von den Aussichtsbeamten versolgte Schleichhändler in sremden Gehöfren oder Häu- 
sern einen Zustuchtsort suchen. In solchen Fällen mülsen die verdächtigen Rume den ver- 
solgenden Beamten auf Werlangen sofort geöffnet, und es dürsen letztere in Ausübung ihrer 
Dienstpflicht gegen die Flüchtigen auf keine Weise gebindere werden. k
	        
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