Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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g. 36. 
e) Verhalten derieni- Diejenigen, bei welchen eine Revision oder Nachsucchung geschieht, so wie deren Ge- 
1 kshlehschen 74 werbsgehülsen und Angehsrigen, sind verbunben, ssch rubig und bescheiden zu verhalten, den 
revidirenden Beamcen diesenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erfor- 
derlich suud, um die Revision oder Nachsuchung in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollzie- 
ben, und dasjenige zu unterlassen, wodurch die Beamten in Ausübung ibres Amntes gebindere 
werden würden. 
(. 37. 
Pie 1 Dle Ermittelung der Menge und der Act der eingebenden Gegenstände erfolgt in der 
4) Sbserigung an der Regel bei den Grens-Jellämrern, weshalb in Berresf des Verfabrens bei der Anmeldung, 
Erenze. Revision und Versteuerung eingebender zollpflichriger Waaren an den äußeren Grenzen des 
Zellverbandes und an der Binnenlinie, so wie wegen der Absertigung und Behandlung der 
Steuerschuldigen auf §. 25. Bezug genommen wird. 
. 38. 
e angwit Die mit den gewöhnlichen Fahrposten eingebenden Waaren können auch im Binnen- 
lande von einer dazu besugten Zoll= oder Sreuerstelle zur Verzellung gegsogen werden. Sie 
muͤssen zu dem Ende von einer Inhalts, Erklärung in deurscher oder scanzösischer Sprache 
begleitet seyn, und werden an der Grenze im ersten Umspannungsorte entweder revidirt, oder 
unter Verschluß gelegt. Die Emtrichtung der Eingangsabgabe erfolgt demnächst im Wohn- 
orte des Empfängers, oder wenn beine competente Erhebungebehörde daselbst vorhanden ist, 
bei der gunächst gelegenen. 
Ueber die näberen Bestimmungen wegen der Behandlung des Verkebrs mit den Fahr- 
posten wird ein besonderes Regulaciv. r, und bekanne gemacht werden. 
39- 
#. Doarentingang auf Zur Befoͤrderung des inneren i kann gestartec werden, daß ausländische Waa- 
#t ren, welche zum Verbrauche im Lande derlarict werden, elner dem Waaren-Empfänger be- 
Heise. duem gelegenen Sieuerstelle im Innern zur Einziehung der Eingangsabgabe überwiesen 
werden. 
Die Erbebung des durch Waarenrevssien ermitellen und festgestellten Zollbetrags er- 
solse alsdann, nachdem dasr bei dem Grenz-Zellamte durch Pfand oder Bürgschaft Sicher- 
beit geleister, und von dem Seuerpflichtigen ein Zollschuldschein darüber ausgestellt worden, 
Mmittelst einer amelichen Aussertigung, welchs Begleutscheln geuonmt wird, bei der in letzterem 
b#rrichueten Steuerstelle.
	        
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