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in der 4. Klasse auf — Thtr. 10 gGr.
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6. — 6
für den Eimer zu 60 Preußischen Quarten bestimme wird.
. 2.
Die Weinberge und Weingärten sollen nach ihrer Lage und Beschaffenbeit in Bezirke
elngeeheilr, und es soll für jeden derselben, im Voraus für mehrere Jahre, die Steuerklasse
bestimme werden, welche auf den darin gewonnenen Wein anzuwenden ist.
. 3.6
Diese Bezirke können nach der Oerelichkeit mehrere Gemeinen oder eine einzelne Ge-
meine, oder auch nur einzelne Weinberge umfassen, je nachdem der darin erzeuger Wein auf
einem oder mehreren Kelterhäusern zusammen gekeltert zu werden pflegt, oder sonst ziemlich
von einerlei Beschaffenheic und Preis ist, und unter einerlei Namen zum Verkause kommt.
Die Klassißkation wird zur Prüfung und Genehmigung an die oberste Finanzbebörde
eingereicht, welche auch bestumme, wie oft eine Rcvision dieser Klassifikarion, vorgenommen
werden soll.
K. 4.
Der Steuerentrichtung wird die Menge des gewonnenen. Mostes, nach Abzug von
s#unszehn Procent, zu Grunde gelegt.
. Gä-
Die Steuerbehoͤrde macht jaͤhrlich, Behufs der Steuerermittelung, den Zeitraum be-
kannt, wo jeder Weinbauer verpflichtet seyn soll, den Betrag seines Gewinnes nach Eimern
der Steuerbehoͤrde anzuzeigen, der Wein mag sich noch in Butten besinden oder auf Fässer
geschlagen seyn. Jeder Eigenthuͤmer hat hiermit zugleich die bestimmte Augabe des Aufbe-
wahrungsorts und des in einzelnen Faͤllen etwa noͤthig gewordenen Ausschubs der Lese ober
Kelterung zu verbinden.
. 6.
Nach geschebener Anmeloung werden die Bestände nachgesehen. Die Gemeinebeamten
sind verpflichtet, die Steuerbeamten bei diesem Cicschäs#e nach beren Unleitung zu unterstützen.
Hat die Lese und Kelterung. in einzelnen Weinbergen bis dahin noch nicht Statt gesunden;
sa kann die Behörde Maaßcegeln tressen, um eine Bermischung des zu erwartenden Ecerags
mir den bereils ausgenommenen. Beständen, zu verhindern