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Ueberhaupe blelben wäßrend der Lese und Kelrerung und bis dahin, daß die Untersu-
chung der Bestände geschehen ist, die einzelnen Weinsteuerbezirke dergestale geschlossen, dah
kein Transport von Trauben oder Most aus einem in den andern, oder im Orte, wo die
Weinsteuer gar keine Anwendung Hdec, anders, als unter sleueramtlicher Kontrole gesche-
ben kann.
8. 7.
Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen der Anmeldung und der wieksichen Ausnahme
werden nach letzterer berichtigt. Als unerhebliche Abweschungen sind solche anzusehen, die
ein Zehntel oder weniger betragen.
6 8.
Wegen dee Gewinnanmeldung, der Aufsicht und Revision, der Steuerberechnung und
Erhebung sind die von der obersten Finanbebörde dafür zu erthellenden näheren Vorschrif-
ten zu befolgen.
4. 9.
Von dem glelch bei der Keleerung zu Essig deklarirten Traubensaste, so wie von dem,
vor dem ersten Abstiche oder bis zum 1. März des auf die Lese folgenden Jahres unver-
kauften, im Gewahrsam des Produzenten umtrinkbar gewordenen oder in Essig übergegange-
nen Weine wird die Seeuec erlassen.
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Weiterhin findet eine Ermäßlgung der Seeuer bis auf den geringsten Saß in so fern
statt, als gehörig erwiesen wird, daß noch unverskeuert in der ersten Hanb befindlicher Wein
umgeschlagen und untrinkbar geworden ist.
6. 11.
Die Bewilligung des Steuererlasses ist in diesen Fällen (60. 9. und 10.) an die zur
Verbütung von Unterschlelsen von der obersten Finanzbehörde festzusetzenden Bedingungen
geknuͤpft.
(. 12.
Wird Weln vor dem ersten August des auf seine Erzeugung solgenden Jahres ver-
kauft, so muß die Stener jedenfalls vor der Ablieferung desselben entrichter werden; über.
nimme bierbei der Käufer die Steuerzahlung, so ist er verbunden, dem Weinbauer die
Steuerquiccung einzuhändigen; es stebt ihm jedoch frei, sich von der Stenerbehörde eine Du-
plikatquiteung geben zu lassen. Geschiebe die Ablieferung des verkauften Weins nach dem