Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Abstiche, so erfolgt die Versteuerung unmittelbar nach den im 6. 1. vorgeschriebenen Säten; 
geschiehr sie vor dem Abstiche, so werden nach 9. 4. von der abgelieserten Quantität Wein 
sunfsehn Prozent abgerechner, und von dem Ueberreste wird die Steuer nach jenen Säben 
encrichrer. 
. 13. 
Mie dem 1. August des auf die Erzeugung des Welns folgenden Jahres wird von 
sämmtlichen Weinbauern die Steuer nach den für jeden Ore in Gemäßbeir der &6. 1. und 
2. festgestellten Säten erhoben. Hat nach §. 12. schon früber eine tbeilweise Steuerent= 
richlung Statt gesunden; so werden die darüber ertbeilten Steuerqusktungen bei der Zahlung 
in Anrechnung gebrachr. 
S. 14. 
In Jahren, wo ungewöhnlich schlechter Wein gekeltert wird, kanm mit Genehmigung 
der obersten Finanzbehörde die Stener bis auf drei Viertel oder bis auf die Hälfte er- 
maͤßigt werden, welche Ermäsiigung nach Verhältnih der Weinpreise um die Zeit des ersten 
Absticho zu den Preißen gewöhnlicher Weinjahre festgesetgt wird. 
C. 15. 
Diesenigen, welche Weinbau betreiben, versallen in die Strase der Defraudacion, wenn 
ste Gewerbshandlungen, von deren Ausübung dem Staate eine Abgabe zu entrichten ist, ent- 
weder gar nicht oder unrichtig anzelgen. Insbesondere sinder dlese Strase dann Anwendung, 
wem in den Anmeldungen über den Ertrag der Erndie solcher über # zu gering angege- 
ben ist, oder bei der Revision Vorräthe an früher nicht bezeichneten Orten vorgesunden werden. 
II. Abschnitt. 
V.on der Tabackssteuer. 
. 16. 
Von den im Lande erzeugten Tabacksblättern wird nach der Größe der alljährlich mit 
Taback bepflanzten Grundsläche eine Seeuer in vier Abstusungen entrichtet, welche von je sechs 
Quadratruthen Preußisch (dem dreipigsten Theile eines Magdeburger Morgens) mit Taback 
bepstanzern Bedens, 
in der 1. Klasse 4 6Ge. 9 Pf. 
4 — " 
* 2. „
	        
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