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9. 35.
Bei Konkurrenz gemeiner Verbrechen kemmen bie Vorschriften der allgemeinen Straf-
gesetze in Anwendung. Ins besondere soll derjenige, welcher, um dem Staate die schuldi-
gen Gefaͤlle zu entziehen, sich verfaͤlschter und überhaupt unrichtiger Papiere eder Bestheini-
gungen bedient, dafuͤr besonders mit der durch die allgemeinen Strasgesehe suͤr solche Fäl-
schungen geordneten Ahndung durch das Gericht, welches das für dergleichen Vergehen zu-
ständige ist, belege werden.
. 30.
Wegen ber Vertrekungsverbindlichkeit für verwlrkte Gelbsteafen, wegen der auf die
Bestechung der Steuerbeamten und auf die Widersetlichkeit gegen dieselben gesetzten Sera-
sen, wird auf die 9H. 35. 30. und 10. des Gesehes wegen Besteuerung des Branneweins
vom 15. December 1833; wegen des Verfahrens gegen die Uebertceter dieses Wein, und
Tabacks. Steuergesebes aber auf die 56. 41. und 42. bes zuerst gedacheen Gesetzes Be-
zug genommen.
Gegeben Schloß Schleiz und Schloß Ebersdorf, den 17. December 1833.
(L. S.) Heinrich I.Jl. (L. S.) Heinrich LXNII.
I. L. Furst Reuß. J. L. Fürst Reuß.
Nr. 55. Regulativ wegen Behandlung der über die Grenzen des Ceebiets des Gestmmt-Zellvereins
auf den Fahrposten eingehenden Waaren in Bezug auf Zollverfaslung, rrm 18. Dec. 1833.
Ver orden u n g.
Nachstehendes, zwischen den durch die Verträge vom 10. und 11. May b. J. zu ei,
nem Zoll- und Hanbelsvereine verbundenen Staaren verabredetes Regulativ, nach wel-
chem die über die Geenjen des Vereinsgebietes mit den Fahrposten eingebenden Waaren iu
Bezug auf die Zollverbälmisse behandelt werden sollen, wird auf Landesberrlichen
Höôchsten Befebl zur Nachriche und Nachachlung für Jedermann hierdurch zur össentlichen
Keun#niß gebrache.
Gera, den 18. December 1833.
Fürstlich Reuß Pl. der J. L. gemeinschaftliche Regierung das.
von Straunchh.