Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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befragt und seine Erklärung zu Protokoll genommen werden. Fällt die von 
ihm geforderte Auskunft nicht genugend aus, so kann dice Revision der La- 
dung verlangt werden. Die Eintragung in das Register geschieht alsdann auf 
Grund der Rerision, deren Ergebnis auf kem Protokolle bemerkt wird. In 
den Fällen, wo keine förmliche Revision statt findet, wird das Resultat 
der Besichtigung der Waaren und der Vergleichung mit den Angaben des Wag- 
renführers auf dem Protokolle ebenfallo bemerkt. Das Motokoll wird in beis 
den Fällen dem Register als Belag beigefügt. Das Anmelderegister und ras 
Rot#zbuch werden vierteljährig zur Rcvision eingereicht. 
s. 15. 
Die s58. 26. bis 33. des Zollgesehes enthalten die Vorschriften, wel: n. Bein Verttht 
che in Bezug auf rie Waarenkontrole im Innern des Landes zu beobachten sind. m Innem. 
Die Steuerstellen führen über die Ankunft und Versendung komtrrol= 
böflichtiger Waaren nach Jahresabschnicten und den beilicgenden Mustern No- 
tizbuͤcher, welche nur dann zur Revision eingesendet werden, wenn reren 
Einsicht verlangt wird. 
Die Eintragung in diese Bücher geschieht auf den Grund der vor- 
gelegten Frachtbriefe oder Transportzettel; vie für den Marktverkehr vorge- 
schriebenen Verzeichnisse bleiben jevoch von der Eintragung auggeschlossen, so 
lange zur besondern Verfolgung dieses Verkehrs gegen einzelne verdächtige 
Gewerbtreibende nicht dringende Grunde vorhanden sind. 
Die Visirung der Frachtbriefe und Tranoportzettel geschieht nur mit- 
telst eines kurzen Vermerko: 
„Gesehen zu am ten 18 “ 
  
welchem der Schwarzstempel beigedrückt wirdt. Die über Waarenversendune 
en aus dem Grenzbezirke ertheilten Legitimations= und Versendungscheine, 
welche von dem Juhaber nicht weiter gebraucht werden, sind nach der Ab- 
siempelung durch Einreißen oder Durchstreichen unbrauchbar zu machen und 
nur in diesem Zustande zurück zu geben.
	        
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