Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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dem Wobnorte des Fabrikherrn nicht durch Rachfragen nach der sonst vor- 
geschriebenen Transport-Legitimation zu erschweren. 
Die Aufsichtobeamten mässen bemüht seyn, den richtigen Takt sich 
anzueignen, um cinerseits dem Zwecke der Waarenkontrole mit aller Be- 
flissenheit zu genügen, andererseits aber auch den Verkehr und Gewerbobe- 
trieb nicht uͤber diesen Zweck hinaus durch Kontroleformen zu erschweren. 
Oie Ober-KontroleurS haben dem Waaren-Eingange mit der Fahr- 
post vorzugsweise ihre Aufmerksamkeit zu widmen, und nicht nur selbst 
einer vorschriftmäßigen Abfertigung ver eingehenden Poststäcke sich zu beflei- 
Pigen; sondern auch darüber zu wachen, daß an den Orten, wo die 
Nevision der Poststücke in der Regel ohne ihre Zuzirhung geschieht, gesetz- 
lich versahren wird. · 
Sie haben, um diese Ueberzeugung zu gewinnen, auch an lehte- 
ren Orten der Revision der mit der Fahrpost eintreffenden fremden Waaren 
moͤglichst oft beizuwohnen, zu diesem Zwecke um die Zeit der Ankunft der 
Post im Geschäfts-Lokalc derselben mitunter zu erscheinen, und die Alfer- 
tigung in Bezug auf Zell-Enrrichtung in Aufsicht und Leitung zu nehmen. 
5. 17. 
tii. Enzuscken Sobald vie Steuerbeamten ein Vergeben wider die Verschriften des 
deu von untra“ « 
ventionen. Zollgesezes enrdecken, baben sie sich der Gegenstände, in Bezug auf wel- 
che ras Vergehen verübt worren, nach Umständen auch der Transvort 
mirtel und der ven rem Waarenführer etwa vorgezeigten Transportzeticl, 
durch Beschlagnahme zu versichern. Der Waarenführer ist mit den in Be- 
schlag genommenen Gegemstnden der nächsten Steuer: oder Ortsbehörde zu 
übergeben, und für vie gehörige Feststellung dee Thatbestandes nach An- 
lestung der 98. 91. und 92. res Zollgesetzes zu sorgen. 
Wird inobesondere bei den mit der Fahrpost ankommenven auslän- 
dischen Yoststücken eine Verletzung des an der Grenze angelegten Verschlus- 
ses wahrgenommen; so wird über diesen Befund von den Steuerbeamten 
gemeinschaftlich mit der Postbehörde cine Verhandlung aufgenommen, unod
	        
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