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dem Wobnorte des Fabrikherrn nicht durch Rachfragen nach der sonst vor-
geschriebenen Transport-Legitimation zu erschweren.
Die Aufsichtobeamten mässen bemüht seyn, den richtigen Takt sich
anzueignen, um cinerseits dem Zwecke der Waarenkontrole mit aller Be-
flissenheit zu genügen, andererseits aber auch den Verkehr und Gewerbobe-
trieb nicht uͤber diesen Zweck hinaus durch Kontroleformen zu erschweren.
Oie Ober-KontroleurS haben dem Waaren-Eingange mit der Fahr-
post vorzugsweise ihre Aufmerksamkeit zu widmen, und nicht nur selbst
einer vorschriftmäßigen Abfertigung ver eingehenden Poststäcke sich zu beflei-
Pigen; sondern auch darüber zu wachen, daß an den Orten, wo die
Nevision der Poststücke in der Regel ohne ihre Zuzirhung geschieht, gesetz-
lich versahren wird. ·
Sie haben, um diese Ueberzeugung zu gewinnen, auch an lehte-
ren Orten der Revision der mit der Fahrpost eintreffenden fremden Waaren
moͤglichst oft beizuwohnen, zu diesem Zwecke um die Zeit der Ankunft der
Post im Geschäfts-Lokalc derselben mitunter zu erscheinen, und die Alfer-
tigung in Bezug auf Zell-Enrrichtung in Aufsicht und Leitung zu nehmen.
5. 17.
tii. Enzuscken Sobald vie Steuerbeamten ein Vergeben wider die Verschriften des
deu von untra“ «
ventionen. Zollgesezes enrdecken, baben sie sich der Gegenstände, in Bezug auf wel-
che ras Vergehen verübt worren, nach Umständen auch der Transvort
mirtel und der ven rem Waarenführer etwa vorgezeigten Transportzeticl,
durch Beschlagnahme zu versichern. Der Waarenführer ist mit den in Be-
schlag genommenen Gegemstnden der nächsten Steuer: oder Ortsbehörde zu
übergeben, und für vie gehörige Feststellung dee Thatbestandes nach An-
lestung der 98. 91. und 92. res Zollgesetzes zu sorgen.
Wird inobesondere bei den mit der Fahrpost ankommenven auslän-
dischen Yoststücken eine Verletzung des an der Grenze angelegten Verschlus-
ses wahrgenommen; so wird über diesen Befund von den Steuerbeamten
gemeinschaftlich mit der Postbehörde cine Verhandlung aufgenommen, unod