Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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d. 49. 
Waͤhlt der Zollpflichtige die Entcichtung des Ausgangs jolles bei einee Steuer-Stelle 1) ter. einer Steuer- 
im Innern, so melder er dieser die Menge der zu versendenden ausgangszollpflichtigen Ge- ele in Jnnern. 
genstaͤnde an, zahlt den Zollbetrag zur Kasse und empfängt daruͤber eine Quittung, woein 
zugleich die Frist, binnen welcher sie dem Grenz-Zollamte vor uzeigen ist, so wie die Straßs 
bemerk# wird, welche nach seiner Angabe befahren werden sell. Der Ausgang darf nur 
über ein Grenz-Zollame stact sinden, welchem die Quictung zur Vergleichung mit der Ladung 
und zur Entrichcung des ceva noch zu gahlenden Gesällenachschusses vorgelegt werden muß. 
Hat eine Verwiegung der ausgangsgollpflichtigen Gegenstände auf einer öffenclichen 
Waage statt gesunden, so kann nach dem Wunsche des Zollpflichtigen der Waageschein der 
Follquimung angestempelt, und dadurch die Absertigung beim Grenz-Zollamte erleichrert werden. 
  
. 50. 
Zur Erleichterung des Besuchs von Messen und Märkeen außserbalb des Gebiees des c. 2d Erleich- 
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cIieImnmqollBei-einstkannfurgcwusc,stehhseixzuctgncndcmlassdiichcGibt-EuchAschquk hsls nnd-W 
obachtung der erforderlichen Controlvorschriften, den Fabrikanten und Haͤndlern die zollfreie Katrilantenuu. 
Rückbringung ihrer unverkaust gebliebenen Waaren gestattet werden. Das Rähbere bierüber Mellen u. Märkten 
wird durch ein besonderes Regulativ bestimmt werden. 
. 51. 
Nicht minder wird den fremden Fabrikamen und Kaufleuren, welche Messen und Märkte Valere fremger 3n - 
ist-Icsbalbdc40cbtcmdesUesamsnkzollvkccmsbesuchen,dtcsutckbungungIhreiUIMkkmqtcnM ANY-WILL 
Waaren auf vorschriftsmäßigen Nachweis über die Idemität der ein= und zurückgehenden Märteen. 
Waaren, gegen Entrichtung des eimnaligen Durchsuhrzelles gestatrek. Fuͤr diejenigen Orte, 
wo ein solcher Verkehr von Wicheigkeit ist, und eigenrbümliche Elnrichlungen und Verschrif- 
ten ersorderlich macht, sollen dieselben durch besondere Reglements näher bestimme werden. 
52. 
Gegenständo, welche zur Verarbeitung oder zur Verbollkommmung der Arbeit, mie der . Behandiumg der zer 
Bestimmung, die daraus gefertigten Waaren auszuführen, eingehen, können im Zelle erleich. Vrrsturg de- 
terr werden. In besonderen Fällen kann dies auch gescheben, wenn Gegenstände zur Ver- a 
arbeiung oder zur Vervollkommnung nach Ländern außerhalb des Gebiers des Gesammzell= ui90h W 
vereino gehen, und im vervollkommneten Zustande zurückkommen.
	        
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