Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Nur in dem Falle, wenn auf einen. Luttertag elne solche Anzahl betriebloser Tage 
folgt, daß der Lutter bis zur näͤchsten Einmelschung, oder bls zum naͤchsten Brenn- 
tage nicht aufgehoben werden kann, darf der auf den Luttertag folgende Tag zum 
Weintage bestimme werden, auch wenn an demselben die Brennerei sonst haͤtte unter 
Werschluß gesehr werden können. 
4. Wo in Meischbrennereien der fertige Branneweln durch sernere Destillation zu Spi- 
ritus rectisicirt oder uber Ingredienzien abgejogen wird, kann folches an allen Ta- 
gen in der gewöhnlichen Brennzeit geschehen, wo nach dem Obigen der Blasenbe- 
rrieb zum Luktern und zur Weinbereitung zulässig ist. Es muß jedoch in der Be- 
eriebsanmeldung von dem Brenner angegeben werden, an welchen Tagen und mie 
welchen dann ausschließlich nur zu diesem und nicht auch zu anderem Behuse zu be- 
nuhenden Blasen rertificirt oder destillirt werden soll. 
5. 20. 
Bremnereibesitzer, welche dle Strase der Steuerdescaudatson verwlrken, baben anf Ver- 
längerung der Brennfelst (H. 18.) und auf besondere Weincage G. 19.) kelnen Anspruch, 
sondern werden auf die 14#stündige Brennfeist und die gewöhnlichen Brenntage beschränke. 
g. 241. 
Wenn Besi her von Brennereien aus nicht mehllgten Stoffen auf Flxatlon der Steuer 
C. 28. der Steuerordnung) aneragen, und der Antrag zulässig besunden wird, ist dabei in 
folgender Art zu verfahren. 
Bei der Berechnung des Beerlebes sind, mit Rücksiche auf die nothwendige Zelc zur 
Nuhe und Reinigung der Geräthe, auf nächeliche Störung und sonstige Erschwerungen des 
moͤglichst schnellen Ganges 
a) auf jede volle Woche nur sechsmal 24 Betriebsstunden, 
1) auf jeden vollen Kalendermonat nur vler und zwanzigmal 24 Berriebsstunden und 
) sür jeden Tag über elne volle Woche nur 21 Betrlebsstunden, allso beispielsweise für 
eeine volle Woche und drel Tage, oder überhaupe für zehn Tage, nur neunmal 21 Be- 
criebsstunden 
in Anschlag zu bringen. 
Es wird von dem Steueramte mie dem Brennerelbester ein Firacionsvertrag abgeschlost 
fen, worin zu bedingen ist, daß 
4) die Dauer des festgestellten Brennerelbeerlebes niche überschritten werden darf; 
2) während dleser Brennzelt 
  
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