Verfahren bei Un-
des
lertrechungen
Belriebes.
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yu) kelne andere Desttlllkgerstbe, als die dafü naenillch bestimmken beunt,
5) diese Getäthe auf keine Welse in lbrer Beschaffenheit und Elurichkung verändert,
au - .
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den duͤrfen, und
ble Sceuer am Schlusse des Berrlebsmondes nach dem Saße der verwendeken Mate-
rerlalgaktung für diejenige Menge, welche den obigen Grundsähen gemäß für die be-
##lmimte Becriebszeie und dle zum Berrlebe erklärten Geraͤthe als ersorderlich sich be-
rechnek, entrichtet werden muß.
. 22.
Wenn ber angemelbete Bekrieb, wegen unvorbergesehener, nicht sofore wieder herzustel-
leuder Schodbaftigkeit eines Meischgefäßes oder Breungerätbes, eine Unterbrechung erleider,
so bat der Breunereibesiher, insofern er daraus einen Anspruch auf Steuererlaß ober eine
Abweichung von dem angenieldeten Beiclebe begruͤnben will, bavon schleunig Anzeige zu ma-
chen. Auf dlese Unzeige muß sich der Oberkontroleur, oder wenn dieser nicht zur Stelle
ist, der Einnehmer oder Aufseher in die Brennerei begeben und zuvörberst untersuchen, ob
die Umstaͤnde von der Art sind, daß die angemeldeten Meischungen nicht inne gehalten wer-
den koͤnnen. Ist dies der Fall, so wird von dem Zustande saͤmmtlicher zum Betriebe an-
gemelbecen Melschbortige Ueberzeugung genommen, der Befund so tole die Urfache der Un-
4#btechung des Betriebes auf der Beerlebsaumeldung bemerke, der vorschriftsmäßige Ver-
— Mrenngeräthe, so wie an alle leer stehende Meischgesäße angelegt, und solches
safls ln der Betriebsanmelbung bescheinige. Vorhandene Meische, welche wegen Beschä-
bölgung des Brennapporats ulche abgebranne werden ka#n) und wofür vaher dle Abrechnung
der Steuer in Auspruch genommen wird, muß in Gegenwart des anwesenden Beamten zum
Viehsucter verwand, oder sonst auf andere Weise zur Branntweinbereitung untauglich ge-
wache, und auch dies in der Betriebsanmeldung beschesnigt werden.
Hlernächst wird von dem Oberkomtoleur, welchem, wenn er nicht gleich anwesend war,
obn solchen Vorsällen unverzüglich und auf dein kürzesten Wege Nachriche gegeben werden
muß, nach zuvor an Ort und Stelle vorgenommener genauer Prüsung des Sachverhälmiss
ses, auf der Betriebs-Anmeldung bescheinigt, bls zu welchen Tagen (einschließlich) die Mel-
schung eines seden Boktichs startgesunden bat, und baß sernere Melschungen nicht erfolgt sind.
Damit ist die Guͤltigkeit der nunmehr an die Hebestelle zuruͤckzuliefernden Betriebs. Anmel-
dung erloschen, und es muß, went nuch Beseitigung der Umstände, welche die Unterbrechung
des Berrlebes veranlaßten, dieser noch im Lause des nämlichen Monats wleder angesangen