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werben soll, von dem Brenner fuͤr den noch uͤbrigen Theil des Monats eine neue Betriebs.
Anmeldung eingereicht werben.
g. 23.
Unmittelbar nach Ablauf des Betriebsmonats hat der Brennereibesitzer die im Bren- 3. ## ahren nach Ab-
nereisokal ausgehaugene Betriebs-Anmeldung an die Hebestelle zuruͤckzuliesern, welche den znus der Beirlebs=
Seenerbetrag erbebt.
Der Brennerecibesicer kann verlangen, daß ihm das bei der Hebestelle zurückgebliebene
Exemplar der Betriebs-Anmeldung gegen das zurückgelieserte umgecauscht werde, Iin welchem
Falle vor dessen Aushändigung darauf zu vermerken ist:
„Nach verstrichener Betriebgfrist zurückgegeben“
tum
(Unterschrift des Hebebeamten.)
In Faͤllen, wo der Steuerbetrag im Voraus entrichtet worden, werden die abgelaufe-
nen Betriebs· Anmeldungen durch Steueraufseher aus den Brennerelen abgeholt und an die
Hebestelle abgeliefert.
(. 21.
Der erbobene Steuerbetrag wird in dem nach dem beiliegenden Muster F. gu führen-
den Heber-gister gebucht und die Encrichtung desselben im einem Onitkungsbuche nach dem
Muster (#. bescheinige, welches jedem Brennerelbesiczer zugetbeile und so lange benußht wird, 8
als Raum zu Eintragungen darin vorhanden ist. .
NacherfolgterStetsecbektchngungwerdenlsnAnmelbungskcglstecbieSpalten5.ö-
und7.ausgefülltunddcmselbcndiezukückgtliefektenBetriebs-AnmeldungenalsBelögebeh
gefuͤgt.
. 25.
Im Allgemeinen haben die Aufsichtsbeamten, Jeder in seinem Wirkungskrelse, durch C. —. den
unausgesehte Aufmerksamkeit und oͤstere Untersuchung der Betriebsstaͤtten, ihr Augenmerk 1. Heeneliehehnnt
darauf zu richten, daß nirgend ein unangemeldeter Betrieb von Brennereien, und dah in
den angemeldeten keine unbeskeuerte Fabrikation slact sinde. Die Aufsichtsbeamten haben sich
insbesondere auch über diejenigen Personen ihres Bezirkes Kenntniß zu verschaffen, welche
ohne einen Bremmereibetrieb angemeldet zu haben, Destillirgeräthe besien, anfertigen oder
Handel damit ereiben.