Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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beamten ihr besonderes Augenmerk zu richten, ihre diesfaͤlligen Beobachtungen sorgfältig zu 
noticen, und solche von Zeit zu Zelt ihren Vorgesehten mitzutheilen. 
Endlich müssen die Aufsichtsbeamten bel den Revlsionen zugleich Gelegenbeit nehmen, 
ssch von der Beriebssähigkeic der Blasen zu unterrichten und die besondern Umstände ken- 
nen zu lernen, welche in den einzelnen Brennereien auf den mehr oder weniger raschen Gang 
des Destillationsgeschäfls von Einfluß sind. Ibre diessälligen Wabrnehmungen haben sie 
ibren Vorgeseten milzurheilen, damie solche bei e#cwanigen Ancrägen auf Verlängerung der 
gelehblichen Brennfrist mit zur Erwägung gezogen werden können. 
9. 30. 
Wenn eln Revistensbramker in eine in Betcieb stehende Brennerel trite, so muß er 
zuvörderst die Betciebsanmeldung zur Hand nehmen und sich überzeugen, ob dieselbe mie 
dem Stande der Geräche übereinstimm. Er darf ssch nicht darauf beschränken, blos die 
zum Betriebe angemeldeten Meischbortiche zu revidiren, sondern es muh sich die Prüfung 
auf alle Theile der Brennerel und auf alle in derselben beßndliche Gerächschaften erstrecken, 
um sich die Ueberzeugung zu verschafsen, daß die in der Betriebsammeldung bezeichneten 
Geräthschasten wieklich, und daß keine andern, als diese Geräthschaften in der Brennerel 
vorhanden sind. 
Bei seder Brennereirevlsson muß der revidirende Beamke den Grundriß einsehen und 
solchen mit der Beteiebo-Anmeldung und mit dem Stande sämmtlicher Brenn= und Meischge- 
fähe vergleichen und entdeckte Abweichungen zur Sprache bringen. 
Damie der Inhale der Meischbottiche niche durch irgend eine Vorrlchtung heimlich ver- 
größert werde, mässen die Aufsichssbeameen von Zeit zu Zeit, bei Gelegenbeit ihrer Bren- 
nerelrevisionen, auf Grund der in den Vermesliugsverhandlungen enthaltenen Angabe der 
Dimenstonsverhälmisse, Probevermessungen vornehmen und jede sich dabel ergebende Disfe- 
renz angeigen. 
Nicht minder haben die Beamten darauf zu achten, dah die Blasenhelme und Kühl- 
füsser mit Rummern und die Meischboreiche und Meischwärmer außer der Nummer auch 
mie dem Quartinhalte bezeichnet syen, und daß diese Bezeichnung stets deurlich erhalten 
werde. 
Endlich sind auch zur Verhücung elner Verkauschung oder Werfälschung die an den 
Geräthen angebrachten Seempel bei den Brennereirevisionen sorgfältig zu prüfen.
	        
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