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4. e der Ue- Die Uebergangssteuer, welche beim Elngange vom Branntwein aus solschen zum Zoll-
urgangssteuer von . , .
Bramiwein. vereine gehörigen Staaten zu erheben ist, wo der im Lande erzeugte Branntwein gar keiner
oder einer geringern, als der durch das Geses vom 15. December 1833 angeordneten Steuer
unterliege, wird ebenfalls in dem Heberegister sür die Branutweinsteuer gebucht und verrech-
net. Wegen Erhebung der Uebergangssteuer von Bramntwein an der Bayrischen und Kur-
bessischen Grenze werden die betbeillgten Hebestellen mic besonderer Anweisung verseben we-den.
. 11.
%½% p . SregieleR8 v In Ansehung der innern Geschästesührung bei den Hebestellen wird über die Einrich-
koktebetrieb und die tung des Kassen= und Rechnungswesens, die dabei zu führenden Register und Bücher, die
* thttteun Einiich bes Kassen und Rechmungswesens, die dabei zu führenden Register und Bücher,
die Einreichung periodischer Ertcakee und Uebersichten r2c. . eine ausführliche Instruktion be-
sonders ergeben.
. 42.
Sämmtliche Register müssen reinlich gehalten und deutlich, mie Vermeidung aller niche
allgemein verständlichen Abkürzungen, geführt werden. Abänderungen durch Rasiren sind
streng untersage; ist eine Abänderung unvermeidlich, so mul die Bericheigung der ersten Ein-
tragung durch Bei= oder Ueberschreiben bewirkc werden, die ursprüngliche Eintragung aber
erkennbar bleiben.
9. 43.
Am Schlusse eines jeden Quartals hat der Ober-Koncroleur das Anmeldungeregister un-
ter der leten Gineragung dabin zu bescheinigen, daß wäbrend des betreffenden Zeiccaumes
nicht mehr, als die eingetragenen Brennercien in Betrieb gewesen seyen, auch hat derselbe
im den, dem Anmeldungsregisier beizusügenden Betriebsanmeldungen die richtige Eintragung
der Meischbortiche nach Rummer und Inhale zu bescheinigen. Jusosern oierunter nicht spä-
tere Veränderungen stattgesunden baben, ist diese Bescheinigung für jede Brennerei nur in
der ersten Becciebsamneldung des Quartals erforderlich.
Sobald die Beschrinigung durch den Ober-Kontroleur erfolgt ist, wird, bei gleichzeitiger
Ilbgabe der Betriebsübersichten (F. 2.) an das betressende Steuer-Directorium, das Anmel-
dungoregister neblt sämmelichen dazu gehörigen Betriebsanmeldungen, ingleichen das Brannt-
weinsteurr-Heberegister zur Reviston an den General. Inspekkor befördert.
Dos darüber ausgenommene Revisionsprotokoll wird, unter Rücksendung der Register
und Beläge, jeder Hebestelle zur Erledigung binnen einer vier sehntägigen Frist zugefertigt.