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Diese Frist muß puͤnktllch inne gehalten werden und dle Beantwortung der Erinnerungen so
gruͤndlich und erschoͤpfend seyn, daß die schließliche Festsebung von Selten des General-In=
spektors ohne Weiteres erfolgen kann, und die Uebertragung unerledigter Erinnerungen in
das Reviseonsprotokoll des nächsten Viecteljabres möglichst vermiedenwird.
Die festgeseczten Revistonsprokokolle müssen dem Ober-Kontroleur bei seiner nächsten An-
wesenheit unerinmert vorgelege werden; derselbe ist verpflichtet, von den Entscheidungen ge-
naue Kenneniß zu nehmen und auf deren gehörige Besolgung zu wachen.
. 44.
Nach ersolgeer Revision werden die Regsster und die dazu gehörigen Beläge nach Vier-
keljabr- und Jahrgängen zusammengelege, überschrieben und ausbewabrt. Ohne ausdrück-
liche Ermächtigung darf davon niches vernlchter oder als unbrauchbares Yapler eneferne werden.
6. 45.
Die erforderlichen Register erhalten die Steuerämter eingebunden und mit einer ange-
stegelten Schnur durchjogen, nebst den benörbigsten Zectelsormusaren, von der vorgesebten Be-
bö#rde nach Bedarf rechtjeitig zugefertigt.
Die Siegel auf den Registern müssen sorgfälcig vor Beschädigungen bewahrt werden,
und es ist firenge untersagt, Blätter daraus zu entfernen. Ueber den Empfang und die
Verwendung der Drucksormulare hat jede Hebestelle ein gehörig abgetheiltes Konkoregister gu
fübren, und ilt sowohl für die Richtigkeit der Bestände, als dafür veran#wortlich, daß mit
den Formularen wirebschaftlich umgegangen werde.
46.
Die Invenkarienslücke bel den Hebestellen, worüber ein genaues Verzeichniß mit Zu-
und Abgang zu führen ist, müslen sters vollständig und in brauchbarer Beschaffenbeit erhal-
ren, auch zur Verhütung möglicher Mißbräuche sorgsam aufbewahrt werden. Insonderheit
gile dies von Siegeln und Stempeln.
(. 47. .
Die vorkommende Dienstkorrespondenz muß schnell und puͤnktlich besorgt und daruͤber
ein übersichtliches Journal gesübre werden.
. 48.
Alle Anzeigen von entdeckten Steuerkoncraventsonen gelangen zunächst an die Steueräm-
ter (Recepkuren;) es Ist jedoch den Ober-Kontrolcurs, sofern diese nicht selbst die Denuncian-