Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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55. 
Die täglichen Verrichtungen der Ausseber blelben, in sowele niche der General-Inspeccor 
oder der Ober-Kontroleur sie beltimmt angeordnet Haben, lbrem eigenen pflichtmäßigen Er- 
messen, mit Beachtung derjenigen Anleitungen, welche ihnen jene Worgesecte lm Allgemeinen 
geben werden, überlassen. 
Ergiebe sich jedoch, daß ein Aufseher bel selnen Dienstverrlchtungen nicht die gebé- 
eige Umsicht und Thärigkeit bezeigt, so kann der Ober-Kontcoleur ihm den Dienst durch das 
Dienstbuch G. 59.) fpeziell vorschreiben. 
S. 56. 
Ist im Wohnorke des Aufsebers eine Steuerbebestelle, so muß er sich in der Regel 
täglich bei derselben einfinden und die ihm für seine nächsten Dienskverrichtungen erforder- 
lichen Nachrichten über die Betciebs= uid andere Anmeldungen der Stenerpflichtigen einziehen. 
Greife sein Aussichessprengel in die Bezirke mehrerer Hebestellen ein, so muß er dieje- 
nigen, wo er nicht seinen Wohnsih hat, so oftc es tbunlich und un der Regel wöchenelich zwel 
Maol besuchen. · 
Dies muß auch geschehen, wenn er die Aufsicht zwar nur in dem Bezicke Elner He- 
bestelle zu führen hat, aber nicht am Sihe derselben wohnt. 
S. 57. 
Jeder Steueraufseher führe über seine Dienstverrlchtungen ein Tagebuch, dessen Form 
näber bestimme werden wird, und welches den Zweck hat. stets überleben zu lassen, wie der 
Aufseher im Diensie beschästigt gewesen ist. Dieses Tagebuch wird gleich nach dem Schlusse 
des Monacs in Ucrschrist und ohne Begleitungöberiche, nur unter Umschlag, dem Ober-Kon- 
rroleur eingereiche, der die fännntlichen Tagebücher aus selnem Bezirke, in sofern der Ge- 
neral-Inspector nicht deren Einsendung an ihn allgemein oder im Einzelnen vorschreibt, nach 
bewirkler Prüfung aufbewahrt. 
. 58. 
Zur Korrespondenzbeförderung dürsen die Aufseher in der Regelulscht, und höchstens nur dann 
gebraucht werden, wenn dies bei Gelegenbeir ihrer eigentlichen Verrichtung thunlich itt. Wird 
ihnen von der guständigen Landesbehö-rde oder vom Genecal-Inspector die Beaufsichtigung an- 
derer gemeinschastlicher oder auch niche in die Gemeinschaft sallender Steuerzweige neben ih- 
ren uͤbrlgen Verrichtungen aufgetragen, so bleiben sie hierzu gleichfalls verpflichtet. 
Zum Schreibedienste bei den Absertlgungsstellen duͤrfen die dazu fähigen Aufseher nur 
dann verwendet werden, wenn der Aufsichtsdienst sie periodisch unbeschaͤstigt laͤßt.
	        
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