Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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baraus entnommenen Nollzen, bemerkt die Einsichenahme in bem Buche selbst und benußt 
biese Gelegenbeit zu weiteren, bem Aufseher zu ertbeilenden Welsiungen. 
Nach Ablauf des Monats werden dle Tagebücher der Aufseher von dem Ober-Kontro- 
leur, insoweit es niche schon früher in allen Beziehungen gescheben, einer genauen Prüfung 
uncerworsen. . 
Eristzustöchstdqfükverantwortlich,daßvondenAussehekndasjenigegcfeistekwkkde 
was nach den obigen Bestimmungen verlange wird. 
Seine Bemerkungen und Erinnerungen, sowele sie nur die Art der Dienstausübung 
betressen, schreibt er in das Tagebuch nieder, lege dasselbe dem betressenden Ausseber bei dem 
nächsten Zusammentressen zur Kenntnißnahme vor, und läße darin von ihm die genommene 
Einsicht mit Angabe des Datums bescheinigen. 
Finden die Ober-Kontkroleurs Fehler und Mängels in der Dienstsübrung der Aufseber, 
so machen sie denlelben eine mündliche, nach Umständen prokokollarische Vorhaltung darüber 
und erfordern ihre Verantwortung. 
Stoßen sie auf Dienstwidrigkeiten von solchem Belange, dah dieselben sofore- zur Kennt- 
niß der höheren Behörde kommen mülsen, so berichten ste desholb sogleich mie Vorlegung der 
dlessälligen Verhandlungen an den General-Juspector, und machen In dazu geeigneten Fällen 
der zuständigen Landesbehörde glelchzefeige Anzeige. 
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Die Ober · Kontroleurs haben besonders für dle vollständige Belehrung der Aufseber 
zu sorgen, damie lebrere in den Seand geseht werden, ibren Dienst gehörig verrichten zu 
können. 
Dazu gehört niche alleln elne gehärlge Kennmiß der gesetzlichen und andern Bestim- 
mungen, so weit selche zur Führung der Aussicht erforderlich ist, sondern auch die Kunde 
von dem Betriebe der Brennerelen. Je gründlicher solche ist, desto sicherer wird die Auf- 
siche geführt werden, und desto mehr werden die Beamten vor Täuschungen geschüte seyn. 
Die Ober-Kontroleurs müssen daher sede Gelegenbeit wahrnehmen, um die Seeuer- 
aufseher uͤber den Betrleb in den Brennereien, uͤber die verschiedenen Fabrikationsakte, uͤber 
das Verhoͤltniß der rohen Stoffe nach Menge und Art der lehtern zu dem daraus zu ge- 
winnenden Fabrikate und was weiter hierher gehoͤrt, zu unterrichten. 
Der Obecr-Kontroleur muß, wenn er mit einem Steueraufseher in elner Brennerel zu- 
sammentrifft, bäusig von letcerem den ganzen Revistonsake unker seiner Aufsicht vollziehen 
lassen, und daraus und durch Nachrevisson Veranlaslung nehmen, sich zu überzeugen, C. 
wiewelt der Aufseher gehörlg zu revidiren vermag, ober welkerer Anlescung bedarf. n 
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