Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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K 66. 
Neben dem regelmäßigen Revistonsdienste ist elne überlegre und ausmerksame allgemeinle 
und Fpecielle Beobachtung, wesche dem eigemlichen Reolsionsdienste eins erfolgreiche Rich- 
tung giebt,, von besonderer Wichtigkeie. 
Das Zusammentressen mit den Beamten der Absercigungsstellen und mie den AufseHern 
muß von dem Ober-Kentroleur dazu benutzt werden, sich mie denselben über die Wersteuer-= 
ungen und Betriebs-Anmeldungen der einzelnen Gewerbereibenden, über den Umfang, dle 
Weise und Richtung ihrer Verkehrs zu besprechen und Wahrnehmungen und Meinungen 
mitzutheilen, um dadurch ein Urtheil zu gewinnen, wohin die Aufsiche mehr ober weniger 
zu richten ist. Ver allen aber ist sters die Ansiche festzubalten, und den Seener-Aufsebern 
einzuschäefen, daß der Zweck der Aufsicht vorzugsweise dahin gerichket seyn mässe, durch 
lorgsältige Wahrnehmung ihrer Pflichten unb burch angemessene Belehrung der Gewerbtrei- 
beuden über ihre Obliegenbeiten, das Vorkommen von Ordnungswidrigkeiten und eigentlichen 
Steuervergehen zu verhindern. 
C. 67. 
Bei entdeckten Unrichligbeiten, welche sich zur Bestrafung elgnen, komme es auf ein 
gehöriges Venehmen, in Bezug auf Feststellung des Thatbestandes und die Beschlagnahme- 
bandlung, ganz besonders an, da von dem ersten richtigen Angrisse der Sache ibr Ausgang 
gemeinhin abhängt. 
Der Ober-Kontroleur hat daher die Pflicht, den Aufsebern über ihr Benebmen bierbel 
bie gehérige Auleitung zu geben, und einzelne Fälle, in welchen feblgegriffen worden, mir 
ihnen zergliedernd durchzugehen. 
Kemmt es im Gesolge gemachter Wahrnehmungen darauf an, elne auerorbentliche Re- 
vision vor zunehmen, zu deren gehöriger Ausfübrung mehrere Beamte erforderlich sind, so 
ist der Ober-Kontroleur so befuge als verpflichtet, dieselben auf das schleunigste dabes zu- 
#uziehen. 
Daselbe gilt, wenn es darauf ankommt, auf den Grund von Siegelanlagen den Toac- 
bestand irgendwo sicher sestzustellen. 
Ausschließlich eiguen sich solche Fälle zur elgenen Kennenißnahme und Beurkheilung 
des Ober-Kontroleurs, wo ein dringender Verdacht von Unterschleisen nach §. 32, der Steuer- 
Hednung durch eine unvermurhete Hausvisscation aufzuklären ist. 
Er muß solche in der Regel selbst seiren und ust sodann für die pünkillche Beobachtung 
ber fuͤr das Versahren bestehenden gesehlichen Vorschristen virautworilich.
	        
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