Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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(bie Zollbefranbacion) verübe worden, elne dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abga- 
ben gleichktommende Geldbuße verwirke. Diese Abgaben sind außerdem nach dem Zelltarife 
Ju enrrichten. 
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22) ut des ersten Im Wiederholungsfalle nach vorhergegangener Besirasung soll, außer der Konfiskation 
« derGegenstände,mitwelchenmich-gehenvers«tbkwordcn,dirsin-dagncschcrgchrnein- 
kretcndc(«)cldbusievckdopptlt,anstattderselbe-unbet-jedesmaldemSchuldigcncincvcrhålks 
nistmäsiigcGefängniß-odertsachBkssndcnZuchthqussStkasc,diejedochcinczkhnjdhkiqk 
Dauer nicht uͤberschreiten darf, auferlegt werden. 
KC. 68. 
bl) — s Ein fernerer Rücksall nach srüherer rechtskröstiger Verurtheilung zur Strase des §. 67. 
zieht außer der Konsiskation der Gegenstände des Vergebens eine geschärfte Gesängniß, 
oder beziehungsweise Zuchthaus. Strase von zwei bis zebn Jahren und den Verlust des Gewerbes 
nach sich, bei welchem die Defraudation verübt werden ist. 
6. 69. 
*% w der Theil= Wer an einer Zoll-Defraudation oder Kontrebande als Gehülse oder Begünstiger Theil 
"“ nimmt, wird mit der vollen Strase eines solchen Vergehens, und je nachdem er srüher we- 
gen eines ähnlichen Vergebens verurtheile worden ist oder niche, mie der Strafe des usten 
Falls (6. 63. und 66.) oder des Rückfalls (§. 67. und 68.) belegt. 
. 70. 
10 Zillc, we die 27n Die Konkrebande oder Zollbesraudation wird als vollbracht angenemmen: 
smm 
— 1) wenn bei der Ammeldung an der Zollsiaͤtte 
wWwird. 
a) Gewerbetreibende eder Frachtsührer verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände gar 
nicht, oder in zu geringer Menge, oder in einer Beschaffenbeit, die eine geringere. 
Abgabe würde begründet haben, declariren, oder 
1) andere Personen dergleichen Gegenstände wissemtlich unrichtig declariren, ober soust 
bei der Revision verheimlichen; 
2) wenn beim Transport verbotener eder abgabepflichtiger Gegenstände im Grenzbezirke 
#a) an den bestimmtéen Zolstätcen niche angehalten, 
5) die vorgeschriebene Zollstraße oder der im Zollausweis bezeichucte Weg nicht inne- 
gebalten,
	        
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