Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Abgaben und Leistungen, so wse der im den Stadt= und Dorfgemeinden nach dem Herkom- 
men oder soust aus irgend elsem Rechtsgrunde bestehenden Werpfkichlungen zu enthakten. 
Gleichergestalt darf Nlemand den Andern an der Ausübung seiner Rechte und Befugnisse, 
oder an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gegen die öffentlichen Kalsen, gegen die von 
Uns eingeseczten Behörden, gegen die Communal-Obrigkelten und gegen die Ritcergntsbesitzer 
und Patrimontalgerichte auf dem Lande verhindern. 
5S. 2. 
Sinlchr n 29. bee, Jeder ist verbunden, sich den Anordnungen seiner Obrlgkeit zu unterwersen. In der 
keitliche V3 Verpflichtung zum Gehorsam Haben die Uncerthanen zwischen den Jastlz- und den Polizey= 
bebörden keinen Unterschied zu machen. Glaubt ein Unterthan, dah durch eine Versügung 
seiner Obrigkelt ihm Unrecht geschebe, so bhoc er sich der in den Gesehen dagegen verstarts 
ten Rechesmictel zu bedlenen, ober es ist im, nach Beschaffenhele der Sache, sreigestelle, 
Fine Beschwerden bei der betroffenen Oberbehörde unmletelbar in geziemender Form und mir 
den gebörigen Nachweisungen anzubringen. Von der angegangenen Oberbehorde soll dann 
ledes solche Anbringen mie Sorgsale, Genauigkeit und möglichster Beschleunigung erbrtert 
werden und der geprüsten Beschwerde, wenn sie gegründet befunden worden, ohne Ansehen 
der Person durch die Entscheldung gerechre Abhülfe gescheben. 
. 3. 
Gehandlung der Un- Der Ungeborsame soll durch dle geseßlichen Zwangsmiceel zur Befolgung amtlicher Be- 
gehorsamen. . ,- 
sehle seiner competenten Obrigkeit angehalten werden. 
Jede Obtigkeit ist zue Aufrechthaltung ihres Ansebens berechtigt, einen ihrem Aus- 
pruche oder ihrer Anordnung mit ungiemllchen, respechwidrigen oder ebrenverlebenden Wor- 
(en oder mit Drohungen ssch widersetzenden Unterehan auf der Stelle zu ein bis zwelgl- 
gem Gesängnisse absühren zu lassen. 
g. 4. 
Fwtuehe veref. Des Verbrechens elner öffentlichen Gewaltehat macht sich schuldig 
entl « 
walithat. 4) wer der Wollziehung eines obrigkeitlichen Befehls sich mie gefährlichen Drohungen oder 
gewaltehätig widersebt, oder wer an den zu dieser Vollziebung abgeordneteu Personen, 
als Gerichts, und Polizeydienern, Gens'darmen, Militairwachen oder ausgeschickten Pa- 
crouillen, Mißhandlungen verübe; 
2) wer eine obrigkelkliche Pershn zu amtlichen Verfügungen zu zwingen, oder von der 
Ausübung der geselichen Amesausoricät abzuhafren suche, ingleschen wer sich den Be-
	        
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