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fehlen und Anordnungen · der Obrigkeit mit Oewalt wlbersebt und wer an elner obrig-
keitlichen Herson während der Ausbbung ihres Amtes Gewalt verübt;
3) wer einen crreticten Angeschuldigten oder verurtheilten Werbrecher aus den Haͤnden
ber bewaffneten Macht, der Polizey, der Gerichtssolge, oder aus dem Wesängnisse
durch Gewaltkhätigkeicen gegen die ersteren, oder durch Etbrethuns des lehtern zu be-
frelen. sucht oder befreien hilft;
H wer sich aus dem Gefaͤngnisse ober aus dem Straforte, worin er vermoͤge der ebrig-
keiclichen Anordnungen festgehalten wird, mit Gewalthärlgkeiten gegen die obrigkeitli.
chen Personen oder die zur Wache bestimmten Offieianten und Diener in Freibeit zu
seben suche.
Od die öffentliche Gewalr#hätigkeir gegen Beamce der Justiz oder der Werwaltung aus-
geübe sey, machr hinsichtlich der Strafbarkeie kesnen Unterschied.
. 5.
In den unter No. 1. und 4. bezeichnelen Fällen sollen dle Verbrecher, nach dem Un- Schrafuge der öffent,
terschiede ihrer Handlungen und Förer Schuld, Gefängniß von 4 Wochen bis zu 3 Mona- * Oewalich..
een zu gewärtigen haben.
AI gegen obrlgkeieliche Personen Zuang oder Gewaltthärigkelt ausgeübe (Fall unter
Nr. 2. und 4.), oder eine Befreiung der Verhasteten unrernommen worden (Fallunter Nr. 3.),
so kann dle Strase bis auf ein Jahr Zuchthaus erhöße werden.
6.
*vz.
Handwerksmeister, welche sür den Zweck, dle Obrigkele zu einer amtlichen Versügung — dand ·
oder zur Aufbebung einer getroffenen Anordnung zu noͤthigen, die Einstellung ihrer Gewerbs- E— n
arbeie verabreden, so wie Handwerksgesellen oder Fabrikorbeiker, die zu glelchen Absi chten-
sich vereinigen, sollen mit ein= bis dreimonaklichem Gefängnisse bestrase werden.
F. 7.
Niemand soll ( ich unterstehen, irgend eine Vereinigung, Versammlung oder Zusammen= Verbot der Dersamm,
rottirung mehrerer Personen zu dem Zwecke zu veranlassen, um die in K. 1. 4. und 6. be- tungen, 0os-4
zeichneten Verbrechen vorzubereiten, zu beschließen und auszunben, oder überhaupe Gewalt-
thätigkeiten gegen Personen oder frembes Eigenthum bervor zurufen. Eben so wenig darf
irgend Jemand dem Auseuse zu lolchen gesetzwidrigen Versammlungen und Vereinigungen
solgen und daran Thell nehmen.
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