Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

239 
fehlen und Anordnungen · der Obrigkeit mit Oewalt wlbersebt und wer an elner obrig- 
keitlichen Herson während der Ausbbung ihres Amtes Gewalt verübt; 
3) wer einen crreticten Angeschuldigten oder verurtheilten Werbrecher aus den Haͤnden 
ber bewaffneten Macht, der Polizey, der Gerichtssolge, oder aus dem Wesängnisse 
durch Gewaltkhätigkeicen gegen die ersteren, oder durch Etbrethuns des lehtern zu be- 
frelen. sucht oder befreien hilft; 
H wer sich aus dem Gefaͤngnisse ober aus dem Straforte, worin er vermoͤge der ebrig- 
keiclichen Anordnungen festgehalten wird, mit Gewalthärlgkeiten gegen die obrigkeitli. 
chen Personen oder die zur Wache bestimmten Offieianten und Diener in Freibeit zu 
seben suche. 
Od die öffentliche Gewalr#hätigkeir gegen Beamce der Justiz oder der Werwaltung aus- 
geübe sey, machr hinsichtlich der Strafbarkeie kesnen Unterschied. 
. 5. 
In den unter No. 1. und 4. bezeichnelen Fällen sollen dle Verbrecher, nach dem Un- Schrafuge der öffent, 
terschiede ihrer Handlungen und Förer Schuld, Gefängniß von 4 Wochen bis zu 3 Mona- * Oewalich.. 
een zu gewärtigen haben. 
AI gegen obrlgkeieliche Personen Zuang oder Gewaltthärigkelt ausgeübe (Fall unter 
Nr. 2. und 4.), oder eine Befreiung der Verhasteten unrernommen worden (Fallunter Nr. 3.), 
so kann dle Strase bis auf ein Jahr Zuchthaus erhöße werden. 
6. 
*vz. 
Handwerksmeister, welche sür den Zweck, dle Obrigkele zu einer amtlichen Versügung — dand · 
oder zur Aufbebung einer getroffenen Anordnung zu noͤthigen, die Einstellung ihrer Gewerbs- E— n 
arbeie verabreden, so wie Handwerksgesellen oder Fabrikorbeiker, die zu glelchen Absi chten- 
sich vereinigen, sollen mit ein= bis dreimonaklichem Gefängnisse bestrase werden. 
F. 7. 
Niemand soll ( ich unterstehen, irgend eine Vereinigung, Versammlung oder Zusammen= Verbot der Dersamm, 
rottirung mehrerer Personen zu dem Zwecke zu veranlassen, um die in K. 1. 4. und 6. be- tungen, 0os-4 
zeichneten Verbrechen vorzubereiten, zu beschließen und auszunben, oder überhaupe Gewalt- 
thätigkeiten gegen Personen oder frembes Eigenthum bervor zurufen. Eben so wenig darf 
irgend Jemand dem Auseuse zu lolchen gesetzwidrigen Versammlungen und Vereinigungen 
solgen und daran Thell nehmen. 
— 97
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.