Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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die Obrigkeit, besonders an oͤffentlichen Orten und in Wirths- und Schenehuseen, jur Un. 
jufeiedenbeit und zum Ungehorsam aufzureiten und den Geist des Mitvergungens, der Un- 
rube und der Widersetlichkeit zu verbreiten sich unkersängt, soll, nach Beschaffenheir des Ver- 
gebens und der dabel vorgekommenen Umstände, mit Gesängniß oder Zuchehausarbeit be- 
strase werden. 
.# 0. 
Gleichermaaßen sollen diesenigen, welche sich die Abfassung und Verbreitung von Pas- Abndung der ##fal- 
duillen und von solchen Büchern und Schristen, worin die Regierung des Staates und die ne unn Itcotn !. 
bestebenden Gesetze mir Lästerungen, Schmöhungen oder Sport angegrissen, die Unterchamen 18e 
zum Ungeborsom gegen die Gesetze aufgesordert, und die öffenrlichen Behörden in ihrer Ames- 
ehre beleidigt werden, zu Schulden kommen lassen, zur Krengen Verantwortung gezogen 
und nach Verhälmiß ibres Vergebens mic Geldbußen von 10 bis 100 Thalern und mie 
G#esängniß von 1 Monat bis zu 3 Monacen, auch nach Befinden mit Zuchthaus gestrafe 
werden. 
. 11. 
Als Sisrung der öffentlichen Ruhe und Sicherhele wird es angesehen, wenn eine e * ##n- 
Menschenmasse, die wenigstens 10 Personen stark ist, an Privalpersonen oder gegen das El- 
gemhum derselben Rache oder Selbsthulse oder andere Gewaltthalen aucübt. 
Die Individuen, welche an folchen die Personen oder deren Eigenkhum verlehenden Hand- 
lungen Theil nehmen, begeben das Verbrechen des Tumules. 
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Hat eine Menschenmenge von wenigstens 10 Personen sich auf elnem öffentlichen Hlatze Verdreden det rus. 
zusammen geroktet, um die Ausführung einer obrigkeirlichen Eneschlleßiung mit Gewale zu % 
bindern, um eine Amtshandlung von der Obrigkelt zu ecerohen, oder dieselbe zur Zurück- 
nahme einer erlassenen Verfügung zu zwingen, oder an der Obrigkeie wegen der von ihr 
ausgegangenen Anordnungen Rache zu verüben, so ist das Verbrechen des Aufruhrs vor- 
banden. 
. 13. 
Jeder Tumule oder Aufeuhr soll so schnell als möglich gehemme und nsthigen Falles Augendlicliches ein, 
mit Gewalt auseinander getrieben werden. Ueber die zu diesem Zwecke anzuordnenden MaaH= Hee 
regeln bar die Civilbehörde mit dem Milikärcommando übereinzukommen, und es haben des- Aufruhrt. 
balb in den Scädten dle Landeöberrlichen Polizeybeamten und die Mieglieder des Magisteats, 
in den Markestecken und Derfern die treffenden Justiy= und Polizeybeamten, ingleichen die
	        
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