247.
Der inqulelcende Richter har sein Augenmerk nur auf die Hauptsachen und auf deren rich-
eige Darstellung im Protokolle zu richten, auch vorzüglich die Generalvernehmungen wegen
der persönlichen Verhälenisse möglichst einzuschränken.
. 26.
In wiesern dem Wiberrufe eines erfolgten Geständnisses Wirksamkeic beigelege werden Uiderruf gewachter
dürfe oder nicht, ist nach den in §. 24. der Verordnung vom 30. October 1832, den Be. Hestauriuse,
weis durch Indicien 2c. berresfend, ertheilten Vorschrifren zu beurtheilen.
. 27.
Dle sogenannee Specialinquisition oder Vernehmung über Artikel soll bei keiner auf die wcgssadek Spec-st-
oben bezeichneten Verbrechen gerichteten Untersuchung, namentlich auch in dem Falle nich inquisitio
erforderlich seyn, wenn auf Kapitalstrasen zu erkennen ist. Es darf daher auf Auirullite
Verbör nicht erst interloquire, sondern es muhß vielmehr sofort definitiv wegen der Srrafe
oder Absolution erkonnt werden.
. 2.
. DIethmIsmlbchükdchatunLaufcdekUntersuchungalleauchEstkschuldtgungdckAns qmpkcwwpkksn
geklagten abzweckenden Momente mit hoͤchster Sorgfalt anzumerken und näher zu ermitteln,
ingleichen die angegebenen Desenstenalzeugen mit Umsicht zu vernehmen. Sobald das In-
cuisttiensverfahren geschlossen ist, bat der Richter die Angeklageen zu befragen, ob sie ibre
Verbeidigung schriftlich durch einen Sachwalter führen lassen, oder auf diese Rechtswohl-
that ver zichten wollen. Denen, die zur Vertbeidigung greisen, ist zu deren Einreichung eine
Inerslreckliche Frist von vierzehn Tagen einzuräumen. Jeden Inculpaten aber, welcher von
der schriftlichen Vertheidigung keinen Gebrauch machen will, muß der Richter noch in ei-
nem besondern Verhöre über die Puncte, welche er zu seiner Verrheidigung anzuführen har,
besragen, wobei Alles, was der Angeschuldigte angiebr, unelländlich und gewissenhaft nieder-
zuschreiben ist und das Drotokoll von demselben mit unkerschrieben oder mit einem Handzeis
chen versehen werden muf.
Auf die Eneschuldigung des Inculpaten, daß er bei Ausübung des Verbrechens im
Zustande der Trunkenheir s#ch besunden habe, soll im Criminalerkenn#nisse gar keine Rück.
siche genemmen, sondern es soll, wenn auch dieses Vorgeben begründet gewesen, die Völlerei
durchaus keine Schonung finden und auf die ordemtliche Staase gesprochen werden.
. 29.
Die geschlossenen Acten sind an Unsere Landesregierung einzusenden. Von dieser Ober- Sinstdun der Acten
behoͤrde ist die Untersuchung sorgfaͤltig zu pruͤfen, bei etwa bemerkten Maͤngeln und Luͤcken 5% W- nW