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deren Ergänzung zuvörderst anzuordnen, und söbald im Inqussttionsversahren dle prorehord=
nungemässige Vollständigkeit sich vorfinder, der Criminal-Richrerspruch in der Sache zu fäl-
len. Mit dieser Sentenz gehen die Acken zur Pubssatlon der erstern an den Uneersuchungt-
richter zuruͤck.
. 30.
Nechtemiltes gegen das Gegen die von der Landesregierung ertheilte erste Enescheldung ist lediglich das Rechts-
i erfemmini. mitrel der anderweicen Verebeidigung in Verbindung mit dem Anerage auf Versendung der
Acten an ein auswärtiges Spruchcollegium, oder mit der Appellation an das gemeinschaft-
liche Oberappellarlonsgeriche zu Jena zugelassen. Der Angeschulolgte, welcher dieses Rechte-
mittel ergreisen will, hat bei Verlust deffelben seinen Entschluh desbalb und über die Wahl
der Actenversendung oder Appellation binnen drei Tagen, von der ihm geschehenen Ersff-
mung des ersten Srraferkennenilles an gerechnet, zu erklären, worauf lm elne unerstreckliche
vierzehmägige Feist zur Beibringung seiner Rechtfertigung einzuräumen ist und gleich nach
Ablauf der Frist, es mag vom Inculpaten elne Rechtsertigung eingekommen seyn oder nichr,
die Acten mie einem kurzen Ueberreichungsberichte an Unsere Landesregierung elnzusenden
sind. Von dieser Behörde werden dann, nach Maahsgabe des ergriffenen Rechesmirtels, die
Accen entweder an eine auswärtige Spruchbehörde oder an das Gesamme-Oberappellatlons=
gericht zur Fällung des zweiten Erkennenisses versender. Sollte der Angeschuldigee bei Ein-
wendung des Rechtsmitkels unterlassen baben, sich über die Wahl der Actenversendung oder
der Appellation bestimme zu erklären, sd kam die Sache nur dem gemeinschaftlichen Ober-
appeklaronsgerichte zum Verspruche übergeben werden.
r* 31.
r7m genk, Gegen das zweite Erkenneniß wird kein weiceres Rechtsmiteel, namentlich auch beim
uri ernk geent Falle eines eingeholgen auswärtigen Urthels keine anderweite Berusung an das gesammee
Oberappellarionsgericht zugelassen.
. 32.
Belonder Reheln für Um bie ordentliche Strafe gegen dle im gegenwärtigen Gesetze bezeichneten Verbrechen
eie Swserktnnmiste. zu erkennen, ist das eigene Geständniß des Angeschuldigten nicht nöchig. Bielmehr soll auf
die Uebersührung des Angeschuldigten durch die beschworne Aussage zweier vollgültigen Zeu-
gen eine zehnjährige oder noch längere Freibeiksstrase, und selbst die Lebensstrase, auf die Aus-
lage eines vollgültigen Zeugen aber die durch das Geseh angedrehle geringere Serafe ver-
süg: werden bnen.