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31. usschliesiung sedes Rechtsmittels gegen das zweite Erkenmeniß.
32. Besondere Regeln für die Straserkennenisse.
33. Anordnung einec Standrechte gegen Ausruhr und Empbrung.
34. Zusammensehung des Standgerichts.
35. Erösffnung deo Standgerlchts.
36. Versfahren beim Standrecht
Nähere Bestimmung wegen der Competenz des Standgerichts.
38. Fallung des llandgerichtlichen Urtheils.
39. Wogfall aller Rechtemittel, Berusung auf dle landesherrliche Gnade.
40. Vollziehung deo siandgerichtlichen Erkennenisses.
41. Solidarische Hastung der Verurthellten wegen der Untersuchungskollen
42. Haftung der Gemeinden für den durch Tumule und h in vrer Milte an öffent-
lichem Gute oder am Drivatelgenthume verursachten Schad
Taersesne
EC
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5y. Verordnung, die Besirafung der von hiesigen Unterthanen im Auslande begangenen und
dort unbestrast gebliebenen sleischlichen Vergehen beir., d. d. 17. November 1833.
Nr.
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste,
Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und Sieb-
zigste, der Jüngern Linie seuveraine Fürsten Reuß, Grafen und
Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Crannichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein rc. 2c.
saügen biermit zu wissen:
Es ist durch den Vorerag Unserer Landesregierung zu Unserer Kemuniß gekom-
men, daß bisweilen hiesige Unerthanen, wenn sie wegen eines gegen sie zur Anzeige gekom-
menen Fleischesvergehens von den inländischen Behörden zur Veranewortung gezogen worden
sind, sich mit der Ausrede, daß die Verunkenschung im Auslande und zwar in solchen Staa-
ben erfolge wäre, wo auf dergleichen Febltritte eine Strafe nicht angedrohet sep, zu eitschul-
digen und der nach den diesseitigen Gesetzen auf ihr Vergeben bestimmten Strase zu entzie-
ben suchen.