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ten, welche eine haͤrtere Strafe begruͤnden, verbunden sind, mit einer Gelbbuße von zehn
bis funfzig Thalern geahndet. Sind aber mit einer solchen Widersetzlichkeit zugleich wörc-
liche oder thaͤtliche Beleidigungen veruͤbt, so treten die dafuͤr geltenden allgemeinen Strafbe ·
stimmungen in Krafst.
Jeder etwanige Mißbrauch der Amtsgewalt, von Seiten der Beamten, bewirkt eine
Milderung der Strafbarkeit desjenigen, der sich widerseht hat.
9. 87.
Unbekanntschaft mit den Vorschristen dieses Gesetzes und der in Folge desselben gehoͤrig H e— mit
bekanne gemachten Verwaltungsvorschriften soll Riemanden, auch nicht den Ausländern, zur der Jollges teesco
Errschuldigung gereichen.
6. 88.
Der erste Angriff und die vorläusige Feststellung des Tharbestandes bei Enbbeckung ei- c. 3 Pe 4½ „
ner Zollgesetz- Uebertretung erfolgt durch die mit der Wahrnehmung des ZollInteresse beauf-
fragten Beamten, welche sich der Gegenstände des Vergebens, und wem es zur Sicherstel- r
lung der Abgaben, Stcasen und Uncersuchungskosten ersorderlich ist, auch der Transpor##nit. geleg-lcbertreiung.
tel durch Beschlagnahme versichern müssen. Fremde und unbekanme Kontcaveniencen könmen
verhaftec und, bis sie sich legitimiren und Sicherbeit bestellen, an das nächste Geriche zur
Verwahrung abgeliefert werden.
9. 89.
Die Freilassung der in Beschlag genommenen Gegenstände vor ausgemachrer Sache ist 1) Versabren binficht-
nur zulässig, wenn eine Verdunkelung des Sachverbältmisses daven nicht zu besorgen ist. 44 as
Alsdann ist solche in Ansehung der Transportmittel durch die Zell- oder Steuerstellen ohne #en-
Verzug zu versügen, wenn cucweder nach den obwaltenden Verhöltnissen wahrscheinlich ist,
daß der Komravenient dem Staate auch ohre Sicherheitsleistung sür das Vergeben werde
gerecht werden können, oder wenn genügende Sicherheit auf Höhe des Belrags der Gesälle,
Secasen und Kosten, oder auf Höhe des Werths der Trauspor#mittel, salls dieser geringer
ist, geleisiet worden.
In Ansehung der in Beschlag genommenen Waaren, in Bezug auf welche die Ueber-
tretung verübe worden,, sindet, unter obiger Voraussetung, die Freilassung durch die Zoll-
oder Steuerstellen nur state, wenn bei Vergehen, welche nicht die Konsiskation der Waaren
nach sich ziehen, die wahrscheinliche Summe der Strase und Kosten, und in andern Fällen