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ganz eigemhimliche Bedenken bervortecten. Untecbehoͤrden bleiben ober unrer allen Umstän-
den veroftichtet, keinen Menschen auster Landes verabsolgen zu lassen, bevor sie nicht zu die-
ser Auolieferung die Autorisation der ihnen unmirtelbar vorgesezten Behörde eingeholt baben.
Arteike ! 47.
Sämmrliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Besfehung auf die Könislich vw
Preußischen Rbeinprovinzen. Rückstchtlich diel'r hat es bei der Königlich Preußischen Ver- proiahen
ordnung bom 2. Mal 1823 sein Bewenden.
Arteikel 48.
Die Dauer dieses Abkommens wird auf zwölf Johre, vom 1. September 1834 an de Veriragel
gerechnet, festgesetzr.
Erfolget ein Jahr vor den Ablaufe keine Aufkündigung von der einen cder der andern
Seite, so ist es stillschweigend als auf noch zwoͤlf Jahre weiter verlaͤngert anzuseben.
Gegenwärtige im Namen Seiner Majestäc des Königs von Preußen und Ibrer Durch--
lauchten, der regierenden Fürsten Reuß, Jüngerer Linie zweimal gleichlautend ausgesertigle
Erklrung soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung Kraft und Wieksamkeit in den bei-
derseirigen Landen haben und öffenelich bekannt gemacht werden.
So gescheben Gera, den 21. Juli 1834.
Fürstlich Reuß. Pl. der I. L. gemeinschaftliche Regierung das.
von Strauch.
vdt. Dinger.