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(. 1.
Es wird gelkattet, die in den nachstebenden Verzeichnissen unter A. und B. benannten,
im Lande gefertigten Fabrikate auf die Messen zu Franksurt a. M., Braunschweig, Boten,
Basel, Zurzach, St. Gallen und Zuͤrich mi: dem Rechte zu senden, den unverkausten Theil
derselben unter den nachsolgenden Bedingungen und Maaßgaben steuerfrei zuruͤck bringen zu
dürfen.
Diese Erlaubniß kam für die in dem Verzeichnisse A. genammen Waaren= Artikel nur
Fabrikamten für die in ibren Anstalzen selbst gefertigten Wagren ertbeilt werden. Für die
in dem Verzeichnisse V. genannten Waaren können auch Fabrikanten, welche zugleich mir
Waaren, die in ihren eigenen Fabriken nicht gesertigt worden, Handel tceiben, und Kauf-
leute die Erlaubniß erbalten.
Für anbere, als die in den Verzeichnissen genannten Waarenartikel ist die Erlaubniß
besonders nachz#usuchen.
Die Erlaubniß soll übecall nur solchen Gewerbtreibenden gegeben werden, welche sich
den Ruf der persönlichen Zuverlässigkeit und der gewerblichen Seliditär erworben baben.
Fabrikancen, welche mit selbstgefertigten inländischen zugleich gleichnamige ausländische
Waaren nach Messen aufierbalb des Gebiets des Gesammtzoll-Vereins führen, eder welche
gleichartige Waaren sowohl im Inlande als Auslande sertigen, und Kaufleute, welche gleich-
arlige Waaren sowohl aus in= als ausländischen Lagern zur Messe sühren, bleiben von der
Erlanbniß des stenersreicn Verkehrs mir fremden Messen ausgeschlofsen.
. 2.
Gegenstände der Verzehrung, als Branmwein, Tabak, u. s. w. dürsen nicht steuer-
srei zurück geführe werden.
(. 3.
Die Versender müssen den Erlaubnißschein bei der Steuerbebörde ihres Webnorts,
oder bei der #mächst gelegenen, wenn eine solche am Wehnorte nicht vorhanden ist, nachsu-
chen und zugleich die fremden Messen, welche sie besuchen wollen, so wie die nach derselben
zu versendenden Waaren-Artikel benennen.
Der Erlaubnißschein wird nur für zwei Jahre nach dem belfolgenden Muster vom Ge-
neral-Inspector ertbeilt und muß nach deren Ablauf gegen einen neuen ausgewechselt wer-