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mit den erläuteruden Bemerkungen versehen, eben so an das gewählte Ausgangsamt, als
wenn eine ursprüngliche Absertigung erfolge ist.
Die diesfällige Absertigungs, Bescheinigung wird auf der dritten Seice des Anmeldungs-
Formulars ausgestell.
K. 17.
Macht der Waarenführer auf die Vergünstigung der freien Durchsuhr keinen Anspruch,
so werden dle Waaren, gleich fremden, unter Verbleiungs= oder Begleitschein-Controlc, an
das gewählte Ausgangsamt abgesertigt, und Aunmeldung nebst Verzeichniß wird demselben mit
der Post überfandt.
6. 18.
Der Wiedereingang der nach einem fremben Meßorte ausgesührken, und dann nach ei-
nem fremden Meßorte wieder durchgegangenen Waaren muh jederzeic über das letzte Aus-
gangsamt start sinden, und nach dem Wiedereingange muß entweder bei dem ursprünglichen
Absertigungsamte im Innern, oder bei dem Hauptamte eines kuländischen Meßplotzes (wenn
dieser in derjenigen Ländern Abtheilung liegt, zu welcher das Eingangsamt gebört,) die
schließliche Absertigung erfolgen, und es ilt nicht zulößig, solche Waaren zum dritkenmal
nach einem sremden Mehplahe auf die erste Absertigung zu versenden.
Nr. 65. Regulattb
über die Vergütung der Steuer bei Versendungen von Branntwein in
das Ausland.
Durchlauchugste Landesberrschaften haben zur Erfüllung der im §. 7 des Gesehes we-
gen Besteuerung des Branmweins gegebenen Zustchecung in Uebereinstimmung mit den übri-
gen Thüringischen Vereinestaaten nachstehende Bestimmungen zur öffentlichen Kunde zu bein-
gen befohlen.