Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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bringung des zur Ausfuhr declarirten Brannweins zlehr, außer der geseßlichen Bestrafung, 
den Verlust des Anspruche auf Steuer-Vergütung für die Zukunft nach sich. 
Gero, den 18. September 1831. 
Furstlich Reuß. Pl. der J. L. gemeinschaftliche Regierung das. 
von Strauncch. 
vdt. Dinger. 
  
Zusageschein. 
für den Brennereiv Besitzer Herrn J. J. zu N. N. für das Jahr 183. 
Dem Brennerei-Besiber Herrn N. J., welcher in seiner zu . N. gelegenenen Brannt- 
weinbrennerei die Maisschskeuer nach dem vollen Saße ven einem und einem halben Preußi- 
schen Silbergroschen für Zwanzig Preusiische Onar## Maischraum erlegt und mindestens nach 
Verbälmuß einer Production von Hundert Preußischen Eimern Brannewein zu 500 Prozent 
Stärke nach dem Alkoholometer von Tralles jährlich die Steuer emcichten, wird hiermie die 
Zunsicherung ertheilt, daß, wenn er diesen selbst gewonnenen Bramewein in Mengen von min- 
destens einem Preußischen Eimer und unter Beebachtung der im NRegulative vom 18. Sep.- 
tember 1831 vorgeschriebenen Comrole-Formen nach dem nicht zum Gebiete des (esammu- 
JZollvereins gehörigen Auslande über doas Haupt-Zollam# zu J. N. ausführt, 
er davon die Fabrikarionosicuer bis zum Betcage von zwei Drikttheilen der von ihm im 
Jabre 133 zu entrichtenden Brauneweinsteuer nach den in dem gedachten Regulative be- 
stinumen Sähen vergütet erhalten foll. 
Ersuct, den ken 
(L. S.) 
Der Gener al-Inspeccor des Thüring ischen Zell= und 
Handelsvereins. 
 
	        
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