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G. 99.
Erschelne der Angeschuldigte auf dle Vorlabung niche, so wird die Sache nach Vor-
schrise des H. 93. zur gerichtlichen Uncersuchung abgegeben.
. 100.
M jedoch die Sache zur gerschtlichen Cegnition niche geeignet, so wird, wenn die Ue-
bertretung von einem Beamcen aus eigener Wissenschaft angezeigt worden, oder durch Ur-
kunden bescheinigt ilt, der Angeschuldigte der That in columneiam sür geständig erachtet;
wenn aber zum Beweise der Uebertretung noch Zeugen zu vernehmen sind, se wied mie deren Ver-
nehmung in conlumaciam versahren und nur auf solche Einwendungen gegen die Glaub-
würdigkeit derselben Rücksicht genommen, welche sich aus deren Aussagen von selbst ergeben.
— Die Untersuchung wied ohne weitere Vorladung des Angeschuldigten zu Ende geführt
und encschieden. — Diese Nachtheile müssen demselben in der Vorladung ausdrücklich be-
kannt gemacht werden.
(. 101.
Die Zeugen sind verbunden, den an sie von den Zoll= oder Steuerstellen ergehenden
Vorladungen Folge zu leisten. — Wer sich dessen weigert, wird dazu auf Recquisition der
Joll-oder Steuerstelle durch das Gericht in gleicher Art, wie bei gerichrlichen Vorladun-
gen, angehalten.
Bei Vereidung der Zeugen ist eln mit richterlicher Qualltät versebener Justibeamter
zuzuziehen, oder die Zeugen sind zur Vereldung vor einen solchen Justizbeamten zu stellen.
102.
In Sachen, wo die Gelbbuße und der Konfiskackonswereb zusammen den Betrag von
Funfils Thalern öbersteigen, muß dem Augeschuldigten auf Verlangen eine Frist von acht
Tagen bis vier Wochen zur Eireichung einer schristlichen Vertbeidigung gestarter werden.
103.
Findet der Gene-al.Inspektor dle Mwwendung einer Strase nicht begründee, so versöge
er die Zurücklegung der Akten.
. 104.—
Der Strafbescheid, welchem die Entscheidungsgründe beigesügt seyn müssen, wird durch
die Zoll= oder S#euerstelle dem Angeschuldigten nach Befinden der Umstände zu Prookoll