Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

26 
G. 99. 
Erschelne der Angeschuldigte auf dle Vorlabung niche, so wird die Sache nach Vor- 
schrise des H. 93. zur gerichtlichen Uncersuchung abgegeben. 
. 100. 
M jedoch die Sache zur gerschtlichen Cegnition niche geeignet, so wird, wenn die Ue- 
bertretung von einem Beamcen aus eigener Wissenschaft angezeigt worden, oder durch Ur- 
kunden bescheinigt ilt, der Angeschuldigte der That in columneiam sür geständig erachtet; 
wenn aber zum Beweise der Uebertretung noch Zeugen zu vernehmen sind, se wied mie deren Ver- 
nehmung in conlumaciam versahren und nur auf solche Einwendungen gegen die Glaub- 
würdigkeit derselben Rücksicht genommen, welche sich aus deren Aussagen von selbst ergeben. 
— Die Untersuchung wied ohne weitere Vorladung des Angeschuldigten zu Ende geführt 
und encschieden. — Diese Nachtheile müssen demselben in der Vorladung ausdrücklich be- 
kannt gemacht werden. 
(. 101. 
Die Zeugen sind verbunden, den an sie von den Zoll= oder Steuerstellen ergehenden 
Vorladungen Folge zu leisten. — Wer sich dessen weigert, wird dazu auf Recquisition der 
Joll-oder Steuerstelle durch das Gericht in gleicher Art, wie bei gerichrlichen Vorladun- 
gen, angehalten. 
Bei Vereidung der Zeugen ist eln mit richterlicher Qualltät versebener Justibeamter 
zuzuziehen, oder die Zeugen sind zur Vereldung vor einen solchen Justizbeamten zu stellen. 
102. 
In Sachen, wo die Gelbbuße und der Konfiskackonswereb zusammen den Betrag von 
Funfils Thalern öbersteigen, muß dem Augeschuldigten auf Verlangen eine Frist von acht 
Tagen bis vier Wochen zur Eireichung einer schristlichen Vertbeidigung gestarter werden. 
103. 
Findet der Gene-al.Inspektor dle Mwwendung einer Strase nicht begründee, so versöge 
er die Zurücklegung der Akten. 
. 104.— 
Der Strafbescheid, welchem die Entscheidungsgründe beigesügt seyn müssen, wird durch 
die Zoll= oder S#euerstelle dem Angeschuldigten nach Befinden der Umstände zu Prookoll
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.