Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Nr. 64. Nachtrag 
zu dem Regulative, die Behandlung der mit den Fahrposten elngeben- 
den Waaren betreffend. 
Nachdem die bei dem Thuͤrlngischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staatsregie- 
rungen einen Nachtrag zu dem unterm 18. December vorigen Jahres publieirten Regula- 
tive wegen Behandlung der uͤber die Grenzen des Gebiets des Gesammtzollvereins mit den 
Fahrposten eingehenden Waaren vereinbart haben, so wird derselbe auf hoͤchsten Befehl 
Durchlauchelgster Landesherrsschaften in Nachstehendem bekanne gemacht. 
. 1. 
Wortnversendungen Sollen Gegenstände, die im sreien Verkehre sind, von einem veresnsländischen nach ei- 
zi der Bakrpoll noch nem andern vereinsländischen Orce versendet werden, wobel die Posh durch das nicht zum 
wua r-- Gebiete des Gelannne-Zollverelns gebörige Ausland gebt, dann muß der Absender der zu 
40 Mgobe u. orm versendenden Wnore eine Erklärung offen beisögen. 
-. Ausgenommen hiervon bleiben indessen auch Hier die Paquete, welche unter dem Siegel 
einer össfentlichen Behörde versender werden, und an eine öffentliche Behörde addressire find. 
Zu diesen Erklärungen werden, der Elnförmigkeit und der befslern Uncerscheidung bei 
der Expedition an der Gränze wegen, Declarationen abgegeben, welche solgende Form haben: 
Deeclaration 
nachsolgender Waaren, als: 
welche Endesunterzelchneter der vdoon uͤber das Zollamt zu 
. ausgefühkhumsieübekvqssollamtsu.....roiedekes«ngufühken. 
Die Richtigkeit dieser Declaration bescheinige ich mit melner Unteeschrift. 
den gen 
(Unterschrift.) 
" 2. 
⁊) Vaschiü. Ist on dem Orke, wo die Abgabe zur Pest erfolgt, oder am Wohnorte des Werfenders 
eine Steuerstelle, welche mie Verblesungsgerä#ben verseben ist, so muß bei dieser das Paker,
	        
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