28
9. 108.
Bel der Untersuchung im Verwaltungswege kommen außer den baaren Auslagen an
Porto, u. s. w. keine Kosten zum Ansahe.
. 109.
Die Veräußerung der Konßskate wied ohne Uncerschied, ob die Enrscheidung im ge-
richtlichen oder Verwaltungswege erfolge ist, durch die Joll- oder Steuerbehörde bewirke.
Die Wollstreckung der rechtskrästigen Erkenntnisse geschieht von den Gerichten, die der Re-
solure aber von der Zoll= oder Stenerbehörde. Können Resolute nicht anders als durch
Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesebe werden, so gebührt ihre Vollstreckung eben-
salls den Gerichten, welche verpflichter sind, den diessälligen Anträgen der Zoll oder Stener-
bebörde zu genügen, ohne in eine weitere Beurtheilung der Sache selbst einzugehen. Die
Zoll- oder Steuerbehörde kann nach Umständen der Vollstreckung Einhalc thun, und die Ge-
richte haben ihren desfallsigen Anträgen Folge zu geben.
G. 110.
Zur Beitreibung von Geldbußen darf ohne die Zustimmung des Verureheilken, iuso-
fern dieser ein Juländer ist, kein Grundstück subhastirt werden,
111.
Die Veräußerung der Konfiskace erfolge in den Formen, welche für dle Verkußerung
von Pfandstücken vorgeschrieben sind.
112.
Kann die Geldbuße ganz oder kheilweise nicht beigecrieben werden, so wird darüber
unler der Ausserligung der Entscheidung von der Zolloder Steuer-Bebörde ein Aklest aus-
gessellt, auf dessen Grund das Geriche, wenn es nicht schon für den Unvermögensfall auf eine
Freiheiksstrase erkannt hat, die Geldbusse durch ein Resolut in eine verhältnihmähige Frei-
beitelkrase zu verwandeln und lehlere zu vollstrecken bat.
Die Verwandlung der im Verwaltungswege erkannten Gelbbuße in eine Freiheitsstcase
geschieht durch Unsere Regierung, welche dabei auf eine Prüfung der ersolgten Enuschei-
dung niche weller eingehen darf.