Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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(6 113. 
Ausländer, welche die gegen sie erkannte Geldbuße nicht aberagen, sind, sobald sie im 
Inlande betroffen werden, von der Zoll= oder Steuer-Behörde, unter Zuziebung der Orts- 
obrigkeit zu verhasten, und wenn sie hierauf niche binnen einer nach den Umständen zu be- 
stimmenden Frist für die Berichtigung oder Sicherstellung der Geldbuße sorgen, an die Ge. 
richte, Bebuse der Vossstreckung der subsidiarisch eintretenden Freiheitsstrase, abzuliefern. 
ä 4. 
Der Weruréheilce konn von der, statr der Geldbuße bereits in Vellzug gesetzeen Frel- 
beirsstrose sich nur durch Erlegung des vollen Betrages der erkannten Geldbuße befreien. 
115. 
Ill für dle Geldbuße ein Anderer nach Vorschrife des §. 80. verhastet, so veranlaßt 
die Zoll- oder Steuerstelle die Zuziehung desselben zu der gegen den Koneravenienten einge- 
lesteren Umtersuchung, worauf in dem Serafbescheide des General- Juspektors oder in dem 
gerichtlichen Erkenm#misse wegen der Zoll= Gesetübereretung zugleich über die substdforische 
Verhastung mit entschieden wird. 
(. 116. 
Dem Ermessen der obersten Finanzbebörde bleibe es jedoch überlassen, ob die substdia- 
rische Verhaftung gelrend gemachr, oder mit Begebung des Auspruchs auf dieselbe, die Frei- 
beirsstcase sogleich an dem Kontravenienten vollstreckt werden foll. 
+K 117. 
Dem sübsidiarisch Verbasteten stehe gegen die Enescheidung des General-Jnspekoors 
die- Berusiung entweder an die oberste Finanzbehörde oder an die Gerichte ofsen. Har der 
Kontraveniem gegen den Strafbescheid eine andere Art Berufung, als der sübsidiarisch Verhaf- 
tete gewählt; so steht es dem leßteren srei, sich der von dem ersteren gewählten Berufung 
nachrräglich anzuschließen. 
Will er dieses nicht; so bleibe das weitere Verfahren ausgesecht, bis über die Zollge= 
se0Uebereretung in dem von dem Kontcavenienten gewöhlten Wege entschieden worden ist. 
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