Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Die zur Wahrnehmung des Zoll= Inceresse verpflichteten Beamten, mie Ausnahme der eunnsen- 
Beamten der General- Jnspektien und der böberen Siellen, erhalken in den von ihnen ent- 
deckten Uebertretungssällen von dem Werthe der konfiszirten Gegenstände und von der einge- 
Jogenen Geldbube zwei Drittheile zur Belohnung. 
Fünfter Abschnitt. 
Aueführungs-= Vorschriften. 
. 122. 
Bei Auslegung dieses Gesetzes und der dazu gehörigen Verordnungen darf auf ältere 
Abgabengesete nicht zurückgegangen werden. 
123. 
Dle oberste Finangbehörde ist mir der Vollziehung dieses Gesehes beauftragr. 
Gegeben Schloß Schleiz und Schloß Ebersdorf, den 15. December 1833. 
(L. S.) Heinrich LXII. (L. S.) Heinrich LXXNIH. 
J. L. Fürst Neuß. J. L. Fürst Reuß. 
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