Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 106. 1917. 751 
Grund zur Anderung des Arztsystems geltend zu machen, auch wenn die Kasse und 
ihre Arzte über das System einig sind. 
3. Über das Arztsystem darf im Vertragsausschuß zwar verhandelt, aber vor- 
behaltlich der Bestimmung des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz des Berliner Abkommens nicht 
entschieden werden. - » » 
4. Der Abschluß von Verträgen mit den einzelnen beteiligten Kassenärzten, gemäß 
Nr. 4 Abs. 2 des Berliner Abkommens bedeutet keine „Anderung des Arztsystems“, wenn 
bisher Gesamt= (Kollektiv-) Vertrag bestanden hat. · 
5. Auf den Antrag, festzustellen: „Das Berliner Abkommen geht von dem Einzel- 
vertrag aus und bestimmt den Abschluß von Einzelverträgen. Die Forderung des 
Gesamt- Glektin-) Vertrags ist bei jedem Arztsystem unberechtigt“ wurde 
eschlossen: 
„Nachdem der zweite Satz des Antrags zurückgezogen worden ist, hält es 
der Zentralausschu nicht für angezeigt, den ersten Sagz, der lediglich den 
Inhalt des Berliner Abkommens wiederholt, durch Beschluß festzustellen“. 
6. Auf den Antrag, festzustellen: „Nach Nr. 10c des Berliner Abkommens gelten 
bis zum Abschluß neuer Verträge die alten Verträge auch bezüglich der Honorar= 
sätze weiter; rückwirkende Kraft vom 1. Januar 1914 kann den neuen Verträgen be- 
züglich der Honorarsätze nur beigelegt werden, wenn die Kasse ausdrücklich hiermit ein- 
verstanden ist“ wurde 
beschlossen: 
„Die Feststellung des Zeitpunktes, von dem ab die neuen Honorarsätze zu 
gelten haben, ist bei Streit dem Schiedsamt zu überlassen“. 
7. Wenn örtliche Arzteorganisationen, die dem deutschen Arztevereinsbund oder 
dem Leipziger Verband angehören, sich weigern, das Berliner Abkommen anzuerkennen, 
so haben der deutsche Arztevereinsbund oder der Leipziger Verband die Pflicht, alles 
aufzubieten, um die Anerkennung des Berliner Abkommens durch diese örklichen Arzte- 
organisationen herbeizuführen. 
Wenn örtliche Mieorgunisationen das Berliner Abkommen anerkennen und dar- 
auf bestehen, daß bei einer Kasse, die bisher das Kassenarztsystem, Einzelvertrag, Ho- 
norarabrechnung mit jedem einzelnen Arzt hatte, freie Wahl unter allen der örtlichen 
Arzteorganisation angehörigen Arzten, Kollektiv-Vertrag, Honorarabrechnung mit der 
Arzteorganisation eingeführt werden, so muß — nach worausgegangener Verhandlung 
ben crarassausschusfes — das Schiedsamt für die Arzte und Kasse verpflichtend 
entscheiden. » 
8. Es steht fest, daß die Vertragskommissionen nicht die Genehmigung oder Nicht- 
enehmigung aussprechen dürfen, wenn es sich um Arztverträge nach dem Berliner Ab- 
ommen handelt. Dagegen kann es Vertragskommissionen auch seitens des deutschen 
Arztevereinsbundes oder des Leipziger Verbandes nicht verwehrt werden, Arzten, die 
bren Rat angehen, bevor oder während oder nachdem der Vertragsausschuß mit dem 
ertrae befaßt worden ist, ihren Rat zu erteilen. « 
ielfach sind die Vertragskommissionen von staatlichen Arztekammern eingesetzt 
und es stcht außerhalb der ZQuständigleit des deutschen Arztevereinsbundes und des 
Leipziger erbandes, solchen Vertragskommissionen Weisungen oder Belehrungen zu 
erteilen. 
157
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.