Nr. 106. 1917. 751
Grund zur Anderung des Arztsystems geltend zu machen, auch wenn die Kasse und
ihre Arzte über das System einig sind.
3. Über das Arztsystem darf im Vertragsausschuß zwar verhandelt, aber vor-
behaltlich der Bestimmung des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz des Berliner Abkommens nicht
entschieden werden. - » »
4. Der Abschluß von Verträgen mit den einzelnen beteiligten Kassenärzten, gemäß
Nr. 4 Abs. 2 des Berliner Abkommens bedeutet keine „Anderung des Arztsystems“, wenn
bisher Gesamt= (Kollektiv-) Vertrag bestanden hat. ·
5. Auf den Antrag, festzustellen: „Das Berliner Abkommen geht von dem Einzel-
vertrag aus und bestimmt den Abschluß von Einzelverträgen. Die Forderung des
Gesamt- Glektin-) Vertrags ist bei jedem Arztsystem unberechtigt“ wurde
eschlossen:
„Nachdem der zweite Satz des Antrags zurückgezogen worden ist, hält es
der Zentralausschu nicht für angezeigt, den ersten Sagz, der lediglich den
Inhalt des Berliner Abkommens wiederholt, durch Beschluß festzustellen“.
6. Auf den Antrag, festzustellen: „Nach Nr. 10c des Berliner Abkommens gelten
bis zum Abschluß neuer Verträge die alten Verträge auch bezüglich der Honorar=
sätze weiter; rückwirkende Kraft vom 1. Januar 1914 kann den neuen Verträgen be-
züglich der Honorarsätze nur beigelegt werden, wenn die Kasse ausdrücklich hiermit ein-
verstanden ist“ wurde
beschlossen:
„Die Feststellung des Zeitpunktes, von dem ab die neuen Honorarsätze zu
gelten haben, ist bei Streit dem Schiedsamt zu überlassen“.
7. Wenn örtliche Arzteorganisationen, die dem deutschen Arztevereinsbund oder
dem Leipziger Verband angehören, sich weigern, das Berliner Abkommen anzuerkennen,
so haben der deutsche Arztevereinsbund oder der Leipziger Verband die Pflicht, alles
aufzubieten, um die Anerkennung des Berliner Abkommens durch diese örklichen Arzte-
organisationen herbeizuführen.
Wenn örtliche Mieorgunisationen das Berliner Abkommen anerkennen und dar-
auf bestehen, daß bei einer Kasse, die bisher das Kassenarztsystem, Einzelvertrag, Ho-
norarabrechnung mit jedem einzelnen Arzt hatte, freie Wahl unter allen der örtlichen
Arzteorganisation angehörigen Arzten, Kollektiv-Vertrag, Honorarabrechnung mit der
Arzteorganisation eingeführt werden, so muß — nach worausgegangener Verhandlung
ben crarassausschusfes — das Schiedsamt für die Arzte und Kasse verpflichtend
entscheiden. »
8. Es steht fest, daß die Vertragskommissionen nicht die Genehmigung oder Nicht-
enehmigung aussprechen dürfen, wenn es sich um Arztverträge nach dem Berliner Ab-
ommen handelt. Dagegen kann es Vertragskommissionen auch seitens des deutschen
Arztevereinsbundes oder des Leipziger Verbandes nicht verwehrt werden, Arzten, die
bren Rat angehen, bevor oder während oder nachdem der Vertragsausschuß mit dem
ertrae befaßt worden ist, ihren Rat zu erteilen. «
ielfach sind die Vertragskommissionen von staatlichen Arztekammern eingesetzt
und es stcht außerhalb der ZQuständigleit des deutschen Arztevereinsbundes und des
Leipziger erbandes, solchen Vertragskommissionen Weisungen oder Belehrungen zu
erteilen.
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