Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur 
Durchfuhr angemeldet werden. 
1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstänve bleiben auch bei der 
Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 
2) Von Gegenständen, welche, nach ver zweiten Abtheilung des Tarifs, beim Eingange 
oder Ausgange, oder in beiden F#llen zusammengenommen, mit weniger als ½ Thlr. 
vom Preußischen Cenmer oder 50 Kreuzer vom Joll-Centner, oder nach Maaß oder 
Stückzahl belegt sind, ist in der Aenel, als Durchgangsabgabe der Betrag jener Ein- 
gangs= und Ausgangsabgaben zu ennmichten. 
3) Für Gegenstände, bei welchen vie Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder beide zusam- 
uen, ½ Thaler vom Preußischen Ceniner ter 50 Kreuzer vom Zoll= Centner ert 
reichen oder übersteigen, wird in der Regel nur jener Satz von ½ Thalce vom 
Mreußischen oder 50 Kreuzer vom Zoll, Centner, ingleichen für Viebe zud zwar: 
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthiren , Eleln ½ Röl- wor 7 ů. 20 Kr. 
b) von Ochsen und Stieren - 
c) von Kühen und Rindern .. z - — - 2/% 
0 von Schweinen und Schaafoi ½ « 
als Durchgangoabgabe entrichter, bweir nicht nachfoigeno für den Transit auf gooil 
en Straßen oder fuͤr gewisse Gegenstaͤnde ausnahmöwtisc hoͤhere oder geringert Saͤtze 
festgestellt sind. 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
1. Abschnitt. 
Von nachfolgenden Waaren wird, wenn sie rechts der Oder, seewaͤrts 
oder landwárts, von Memel bic Berun (oic Straße über Neu-Werun auag#c 
schlossen) eingehen, desgleichen vurch die Overmünvungen ein und rechta der Oder 
auf ebengenaunten Wegen, aber mit Einschluß der Straße über Neu-Berun, aus- 
gehen; ferner: anderswo linko der Oder zuerst eingehen, unv rechts der Oder auf 
ebengenannten Denen, jedoch mit Ausschluß der Straße über Neu Berun 
auogeben, erhob 6 
Vom Preuß. 
!) Von baumwollenen Stuhlwaaren Gweite Abeheilung, Art. 2. c.), 
feinen Bleis, Plrstentineet " Silen Hie- und Holzwaaren (3. e.) 
(#. b.) (6. d. 3.) (10. e.) (12. ##;ferner von Pappwaaren, 
feiner Seife, 7* Steinwaaren, sen Snnotheflechen Porzel- 
  
 
	        
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