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Dritte Abtheilung.
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur
Durchfuhr angemeldet werden.
1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstänve bleiben auch bei der
Durchfuhr in der Regel abgabenfrei.
2) Von Gegenständen, welche, nach ver zweiten Abtheilung des Tarifs, beim Eingange
oder Ausgange, oder in beiden F#llen zusammengenommen, mit weniger als ½ Thlr.
vom Preußischen Cenmer oder 50 Kreuzer vom Joll-Centner, oder nach Maaß oder
Stückzahl belegt sind, ist in der Aenel, als Durchgangsabgabe der Betrag jener Ein-
gangs= und Ausgangsabgaben zu ennmichten.
3) Für Gegenstände, bei welchen vie Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder beide zusam-
uen, ½ Thaler vom Preußischen Ceniner ter 50 Kreuzer vom Zoll= Centner ert
reichen oder übersteigen, wird in der Regel nur jener Satz von ½ Thalce vom
Mreußischen oder 50 Kreuzer vom Zoll, Centner, ingleichen für Viebe zud zwar:
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthiren , Eleln ½ Röl- wor 7 ů. 20 Kr.
b) von Ochsen und Stieren -
c) von Kühen und Rindern .. z - — - 2/%
0 von Schweinen und Schaafoi ½ «
als Durchgangoabgabe entrichter, bweir nicht nachfoigeno für den Transit auf gooil
en Straßen oder fuͤr gewisse Gegenstaͤnde ausnahmöwtisc hoͤhere oder geringert Saͤtze
festgestellt sind.
Diese Ausnahmen sind folgende:
1. Abschnitt.
Von nachfolgenden Waaren wird, wenn sie rechts der Oder, seewaͤrts
oder landwárts, von Memel bic Berun (oic Straße über Neu-Werun auag#c
schlossen) eingehen, desgleichen vurch die Overmünvungen ein und rechta der Oder
auf ebengenaunten Wegen, aber mit Einschluß der Straße über Neu-Berun, aus-
gehen; ferner: anderswo linko der Oder zuerst eingehen, unv rechts der Oder auf
ebengenannten Denen, jedoch mit Ausschluß der Straße über Neu Berun
auogeben, erhob 6
Vom Preuß.
!) Von baumwollenen Stuhlwaaren Gweite Abeheilung, Art. 2. c.),
feinen Bleis, Plrstentineet " Silen Hie- und Holzwaaren (3. e.)
(#. b.) (6. d. 3.) (10. e.) (12. ##;ferner von Pappwaaren,
feiner Seife, 7* Steinwaaren, sen Snnotheflechen Porzel-