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Gegenslaͤnde in ununterbrochener Fortsehung shres Weges, ohne daß eine Umlabung im Auslande
stattfindet, ohne Aufbebung des anelen --¾ist und binnen der zur Durchfahrung
der rucisinien Wegestrecke crforderlichen r ist in das Vereins-Gebiet wieder ebureick so
reits entrichtete ——N— f die höberen Transi#satzc, welche, sep
ee ! sel mit ¼ Tdhaler Auehncipich= zen Centner oder 50 Kr. vom 1 Centner,
oder nach den d Nrischrsten ii“ e#nen der Abschnitte I. und II. zu enerschren find, angerechner.
3) Von Waaren, welche über Offenbach, Maink r oder Hanau, oder s# reug zochen.
auc dem Freihafen zu Mainz eingehen, und über Heppenheim, Mil=
tenberg oder auf der Grenzlinie von Frieorichshafen bis Mittenwal Rehl.s Sur· Il. z
(gegen Tyrol), beide genannten Orte eingeschlossen, ausgehen; oder
welche umgekehrt. auf letzigevachter Grenglinie oder bei Heppenheim
oder Miltenberg in vad Vereinagebiet eingeführe, und über Offenbach
Mainkur oder Hanau, oder nach dem Freihafen zu Mainz augge-
fuhrt werden . -3-10
und wenn in einer der vorbezeichneten rching der intriit oder
Austritt zu Neu-Menburg erfolgt ———
Vom Stück.
von Merden, Maulehseren, Eseln, Ochsen und Stieren, Kühensehl SsmZe.
und Rinvern . . . . . . —3
von Saugefullen, Schweinen uud Schaafvieh — 1
Aumerk. Wenn auf diesen Smaßenzügen gheien, „Aienften Land
obne Umladung, obne Aufbebung des uB und nur binnen
der zur Durchfuhr ustbigen Frifl berührt wird, so wird der Tranftezug
dadurch für unterbrochen nicht erachtet.
IV. Abschnikt.
Bei ver Waarendurchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken
durchschneiden, und fuͤr welche die oͤrtlichen Verhälmmisse eine weitere Ermäßigung der Durch-
gangogefälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladung zu entrichtende Controlgeböhr
erfordern, werden die Ministerien der bebeilizten Regierungen solche Ermsßigungen anoronen
und zur allgemeinen Kunde bringen lasse
Vierte Abtheilung.
Hinsichts der Schissahrts-Abgaben bei dem Transporte von Waaren auf der Elbe, der
Weser, rem Rhein und ressen Nebenflüssen (Mosel, Main und Reckar), bewendet es im All-
gemeinen bei den in der Wiener Kongreß-Acte cuthaltenen Bestimmungen, oder den, auf den