Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

  
. 10. 
. Ausgangkabgabe. Bei dem Ausgange gile die Zollfreiheit als Regel, die Ausnahmen ergiebe der Tarif. 
6. 11. 
3. Durchgangsabgabe. Von Gegenständen, die niche im Lande verbleiben, sondern durch den Zollverband durch- 
gerührt werden, wird eine Durchgangsabgabe anees deren Höbe der Tarif bestimmt. 
!* 1 
4. — V Alle aus dem nicht zum Zoslverbande *rs•!* Auslande eingebende Gegenstände wer- 
ochien ud.)"“ deln in Beziehung auf die Zollpfkichtigkeir in der Regel als sremde angesehen. 
Zweiter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen. 
6. 13. 
I ert Etung det Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, Maaß oder Siücksahl. 
1. Erh#ebungesu. 14. 
2. e utdnt und Ausier dem Zelle ist, wenn Wagren: unter besonderen Comrolsormen abgesertigt oder 
mit Verschluß belegt (plombirt, verbleier) werden, das im Tarif bestimmte Bejeddelungs, und 
Verschlußgeld zu enrrichten. 
*. 1 
2 na des Der Zoll.Tarif soll alle drei Jabre gerpaan und vollständig für die nächsten drei Jahre 
#II, Tayy". 
ache Wochen vorber vollstänbig von Neuem berausgegeben werden. 
Ubänderungen einzelner Zollsätze oder nähere Erläuterungen über letztere können der De- 
gel nach nur jährlich auf einmal ausgesprechen, müssen, wo möglich, acht Wochen vor dem 
1. Jannar zur essentllichen Kunde gebracht, und dürsen erst von diesem Tage ab angewen- 
det werden. 
Wo über die richeige Anwendung der Erhebungs-Rolle auf die elnzelnen gollpslichtigen 
Gegenstande ein Zweisel eintritt, wird letzterer im Verwaltungswege und in letzter Instanz 
von der obersken Finanzbehörde jeden Fürstemhumes enutschieden. 
6. 16. 
gnit tn9, 4. Zur Envrichtung des Zolles ist dem Staate derjenige verpflicheet, welcher zur Zeic, wo 
der Zoll zu entrichten, Inbaber (natürlicher Besitzer) des zoflpfklichtigen Gegenstandes ist. 
Inwiesern der Inhaber, der nicht zugleich Eigenthumer ist, von letterem, dem Absen- 
der oder dem Empfänger des gollpflicheigen Gegenstandes die Erstattung der Abgabe verlan- 
gen könne, ist nach den unter ihnen bellehenden rechtlichen Verhältnissen den Grundsätzen des 
Ctvilrechts gemäß zu beurtheilen, und in streirigen Fällen ron den Gerichtsbehörden zu entscheiden.
	        
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