Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Anhang. 
Zum Vereins, Zolltarif 
für die Thüringischen Bundesstaaten gehörig. 
« «-—-—v-——- H. 
Ausgleichungsgaben werden erhoben: 
1) beim Uebergang aus Bayern unvd Würtemberg: 
  
  
aJ vom Branntwein thlt. E- 
für die Ohm zu 120 Meuß. Quart bei 50 Procent Alkoholstärkr 
nach Tralles 13 20 
(16), 
ß) vom Tabak (Bléttern und Fabrikaten), für den Cente. 120 
(16) 
ch vom Traubenmost, für den Cenneeer...20 
(16) 
c vom Wein, für den Ceneer 1.25 
20) 
2) beim Uebergang aus Kurhesse#n: 
vom Branntwein 
für die Ohm zu 120 Preuß. Quart bes 50 Procent Alkoholstärke 
nach Tralles 1 
, 3) beim Uebergang aus dem Großherzogthume Hessen: 
a) vom Branntwein 
for die Ohm zu 120 Preuß. Quart bei 50 Procent Alkoholstärke 
nach Tralllrs 5613 
b) vom Tabak (Blaͤttern und Fabrikaten), fur den Centner - 4 120 
(16) 
4ch vom Traubenmost, für den Ceninr- 4120 
#)vo,m Wein, für den Cenueer 1 « 
(20) 
Anmerkung 
5 Die vorbezeichneren Abgaben werden an den Grenzen de Thüringenschen Zoll= und 
Hanvelovereins bei den nach Artikel 8. r# Vertrages vom 11. Mai dieses Jahres 
eingerichteten. Anmeleestellen erhoben , oder mussen vort solchergestalt sichergestellt wer- 
, um bei einem Steueramte im Innern des Vereino zur Erhebung zu gelangen. 
2) Solche Gegenstände, von denen auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise 
dargethan ist, daß lie als auolndisches Ein= oder Durchgangsgut die zollamtliche 
Behandlung bei einer Erhebungobehörde des größern Zoll= und Handelövereine bereits 
bestanden haben oder derfelben noch unterliegen, oder welche nur durch den Bereich des 
Thüringenschen Vereins transitiren, um nach einem andern Vereinostaate oder nach dem 
Auslande geführt zu werden, sind einer Auggleichungsabgabe nichr unterworfen.
	        
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