64
Nr. II.
Anhang
zu den §. S. 25. 37. 43. 55. und 64.
des
Zoll-Gesetzes.
I. Auszug aus dem Zollgesetze für das Königreich Sachsen.
. 1.
Wer Gegenstände oder Waaren gollbar oder zollfrel mie sch führc, dorf über die Zoll- Sinichenngen.
dlnle zu Wasser und zu Land nur auf solchen Straßen und Wegen nach Sonnenaufgang u ules
und vor Sonnemuntergang (Postwogen und Eilwagen der Postanstalt ausgenommen) ein- uns. 1) %t Zein
treten, welche durch Aufrichtung bestimmter Zeichen als erlaubte Zollstraßen erkennbar ge- arider n
macht sind, und an welchen sich competente, ösfentlich bekannt gemachte Zollämter oder Con, bunden i#t.
(rolstellen besinden.
Auch muß der Weg ununterbrochen von der Grenze bis zur Zollstäcte, oder von dieser
zur Grenze sortgesetzt werden. Alle übrigen Wege sind in Hinsicht der Einfubr, Ausfuhr
und Durchsuhr als verboten erklärt, so wie der Eintrite und Auserter zu einer andern, als
ber vorbestimmten Zelt verboten iste
. 2.
Längs der Grenze des Verelnsgebietes gegen das Ausland, und (nnerhalb eines nach) Senteir *7“
der Oertlichkeit bestimmen Raumes (Grenzbezirke), bessen Breite in der Regel drei Meilen Oreutbewachun
nicht übersteigen soll, und dessen lunere Begränzung — Binnenlinie — ebenfalls örtlich zu
bezeichnen oder bekannt zu machen ist, wird die Aussiche auf den Waaren. Eingang und Aus-
gang durch eine militärisch organisirte und bewafsnete Grenzbewachung geübt, welche die Be-
sugniß bat, nötbigenfalls und unter Beobachtung der in dieser Beziehung besonders gegebe-
nen Bestimmungen, von ihren Wassen Gebrauch zu machen.
11.