Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Dlese Begleicung soll regelmäßls und so ost geschehen, als es die Beschaffenheit des 
Verkebrs erfordert, und bie Stärke des Personals, so wie die Enesernung des Grenz-Zoll- 
amces zulassen. 
Bei jedem Anmelbungs-Posten wird an der Thüre des Abfertigungszimmers eine Be- 
kanmmmachung angehestet seyn, aus der zu ersehen ist, zu welchen Stunden täglich dle Be- 
gleitung der bis dahin eingetrossenen Waarentcansporte zum Zollamite erfolgt. 
g. 8. 
Nach Ablieferung der uͤber die Ladung sprechenden Papiere an das Zollamt fordert die- ) Declaratlonen. 
ses den Waareufuͤhrer zur Deelaration der Ladung auf, welche, mit Einschluß des Reise- Lussorderung d 
oder Schiffsgeraͤchs und etwaiger Mundvorräthe, so lange voͤllig unberuͤhrt bleiben muß, bis 
das Zollamt die Anweisung zum Ab- oder Ausladen ertheilt. 
Die Deelaration muß in der Regel schriftlich abgegeben werden. 5.3. wailidee 
Bel Ladungen, von welchen die Eingangsabgaben nicht über Zehn Thaler beeragen, muß oder rine uide 
oder welche blos aus gollfreien Gegenständen beskeben, ## der Waarensührer nur zu einer liche seyn tann. 
muͤndlichen Declaration verbunden. 
5. 9. 
Die schriftliche Declaration soll enthalten: c) Schriftlicho Detlo 
a) die Zahl der Wagen und Pferde, aus welchen der Trausport besteht; #teee 
b) den Namen des Fuhrmanns, bei Schisfen den Namen oder die Nummer des Schisss- 
gesäßes und den Namen des Schiffssührers; 
e) Namen und Wobnort der Waarenempfsänger (dach den Frachtbriesen); 
) die Zabl der Celli und deren Zeichen und Nummern im Einzelnen; 
e) die Menge und Gattung der in jedem Colli enthaltenen Waaren, nach den Waaßsti#= 
ben des Tarifs; 
0 die Absertigungsweise, welche der Waarenführer für die ganze Ladung oder für ein- 
gelne Theile derselben begehre, 
die Versicherung des Waarenführers, daß die Declaration richtig sey, und seine Un- 
terschrist. 
Die Declaration muß sich auf alle Theile der Ladung, nichts davon ausgeschlossen, er- 
eecken, mithin, wenm gollpflichtige Waaren mit zollfreien Gegenständen zusammen geladen 
sind, auch lettere enthalten. 
. 10. 
Es steht dem Waarensührer feel, ob er über seine ganze Ladung nur elne Declaratson 2d. ie seiche enge- 
ober mehrere Toeil-Declararionen übergeben will. Im lehleren Falle muß er folche aber Hlsen —1
	        
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