Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

  
. 17. 
Die gollbaren Gegenstände baften, ehne Rücksicht auf die Rechte eines drikken an den. s. Lastungder Waarc. 
selben, süc pünktliche und vollständige Emrichtung des Zolles, und können, so lange diese 
ncht ersolge ist, von der zur Erbebung des Zelles besugten Behörde zurückbehalten, oder 
mit Beschlag belege werden. Das an den Jnhaber des zollbaren Gegenstandes von esnem 
Zollbeamcen ergangene Verbot, über die fraglichen Gegenstände weiter zu versügen, hat die 
volle Wirkung der Beschlagnahme. Die Verabfolgung der Waare aus gollamtlichem Ge- 
wahrsam kann in keinem Falle, auch nicht von Gerichtsskellen, Gléubigern oder Gücervertre- 
cern bei Conkursen, eher veclange werden, als bis die Abgaben bezahle sind. 
(. 18. 
Von Gegenständen, für welche die karismäßige Eingangs-Abgobe enerschtet ist, wird 6. Verkehrim Innern, 
weiter keine Verbrauchs- noch sonstige Abgabe für Rechmmg des Saates erhoben werden, 
mit Ausnahme jedoch derjenigen innern Steuern, welche auf die weitere Verarbeitung oder 
auf anderweite Bereilungen aus solchen sowohl seemden, als inländischen gleichartigen Ge- 
genständen allgemein gelegt snd. Der Verkehr mir zollpflichtigen oder ausländischen Wag- 
tren im Innern des Staates ist frel, und unrerliegt nur den hun Schute der Zolleinrichtung 
nötbigen Aussichtsmaahregeln. 
6. 19. 
Alle Staats-, Communal= und Privat-Winnensölle sind ausgehoben. 7. ee der Bin- 
Auch auf Communal-- oder Privat · Handels · und Consumtions-Abgaben von Waaren, *. dlech 
welche aus nicht zum Gesammt-Zollvereine gehörigen Ländern bezogen werden, erstrecke sich 7 vom Hondel u. 
die vorbestinmmte Aushebung. sn 
. 21. 
Die Waslerzölle, gleich wie alle andere wohl begründete Erhebungen und Leistungen, nrn 
welche zur Uncerhaltung der Seromschiffahrt und Flößerei, der Canäle, Schleusen, Brücken, gaben. 
Fähren, Kunstskraßen, Wege, Krahne, Waagen, Niederlagen und anderer Austalten sim 
die Erleichterung des Verkebrs bestimme sund, gehören dagegen auch künfeig nicht zu den 
99. 19. und 20. aufgebobenen Abgaben. 
. 27. 
Eine Besceiung von den, durch dieses Gesetz bestimmten Abgaben findee nicht statt. a von Bc- 
6. 23. ue ichen ¾“l 
Zur Sicherung der Abgabeu finder eine besondere Aufsicht an den NAußengrenjen des 4 wuens 
Gesammt-Zollvereins in einem Raume state, dessen Breile nach der Oertlichkeit bestimmt wird. #. unisee
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.