Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Wrol. Amee er solche anzumelden habe. Bleiben die Waaren im Grenhbezike, so wird dem- 
gemäß des Erforderliche bemerkt. 
KC. 20. 
Hiermit ist die Absertigung geschlossen, und der Waarenführer erhäle sämmttliche Fracht- 
briese und soustige in Bezug auf seine Ladung von ihm übergebene Papiere C. 6.), nach- 
dem jedes einzelne Scück derselben mit dem Zollstempel versehen worden, zurück, um sich da- 
mie gegen die Waaren-Empfänger über die ordnungsmäßige Declaratien der Waaren aus- 
weisen zu können. 
*B*-i 
Isl die sernere Anmeldung bei einem Amte an der Binmenlinie vorgeschrieben, so wer- En an der 
ben demselben die Ouiktungen und Duplicate der Declararionen übergeben. Die Ladung Sein Londtrans, 
wird mit den sie begleitenden Papieren äußerlich verglichen, welche, wenn sich dabei niches 
&u erinnern findet, der Waarenführer mit der Bescheinigung über die geschehene Anmeldung 
versehen, zurückerhält. Das Amn ist indessen auch zur nähern, und bei erheblichen Gründen 
lelbst zur speciellen Revisson befuge. 
. 22. 
Waareneransporte auf großen Stroͤmen in Gefaͤsien, die elne Tragfaͤbigkelt von 5 La- ) Beim Wassertrani- 
sten Gu 4000 Pfund) und darüber haben, sind nur zur einmaligen Anmeldung im Grenz- v 
gollantee, und nicht zu einer zweiten bei cinem Amce an der Binnenlinie verpftichtet. Da- 
gegen unterliegen Trausporte in kleineren Gefäßen, wie bei dem Verkehre zu Lande in den 
vorgeschriebenen Fällen, der nochmaligen Anmeldung bei einem solchen. 
. 23. 
Ueber zollfreie Gegenstände erhält der Waarenführer elnen Legielmatsons-Scheln, um 8) hle 
sich damit bei dem weiteren Transporke durch den Grenzbegirk ausweisen zu können. 
8. 24. 
Werden Waaren ausgefuͤhrt, welche mit einer Ausgangsabgabe belegt sind, so muß dle eret *; 
Abgabe eneweder bel dem Grenz-Zollamte, über welches der Ausgang statt finbet, , oder vor - 
ber bei einem Hauptamte entrlchtet werden. 
. 25. 
Bei der Declaration der ausgehenden Waaren sind die Vorschristen der 66. 8. bis 12., 
und bei der Revision die Vorschristen der 90. 13. bis 16. Ju beobachten, letztere jedoch mit 
der Maaßgabe, daß die Prüsung darauf gerichter wird, daß niche mehr und keine mit ein? 
böberen Abgabe belegte Waocen, als declarirt worden, ausgehen.
	        
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