90
b) Gegenstände, deren Menge in einem Transporte so gering ist, daß sie beshalb bel der
Verzollung außer Betracht bleiben würden;
Wc0 roße Erzeugnisse des Bodens und der Wiehzucht elner und derselben inländischen Land-
wirebschaf#, welche ennveder ganz im Grenzbezirke liege, oder von der Binnenlinie,
oder von der Grenzlinke unmitrelbar durchschnitten wird, im lehceren Falle jedoch nu#
unter besondern, nach der Oertlichkeie vorzuschreibenden Aufsichtsmaaßregeln;
Gegenstände, die innerhalb einer Oreschast des Grenzbezirks von Haus zu Haus ge-
sendet werden;
) der Güteereransport mit den gewöhullchen Fahrposten. Die Postanskalcen im Grenzbe-
zirke dürfen jedoch, wenn es sür nötbig erachter und ihnen bekannt gemacht wird, eno
weder allgemein, oder von gewissen Personen Packereien zur Beförderung landelmwäres
nur gegen eine, für jeden einjelnen Fall zu ertheilende, schriftliche Erlaubniß des be-
treffenden Zollamees annehmen, welche dann das Yoststück zum Bestimmungsorte begleitet.
. 33.
—. auf Auf den Usern der Gewässer in dem Grenzbezirke darf ohne besondere Erlaubniß nur
· onsolchenStellestqussundcingelabcnwerden,welchczqudcpläpcnbestimmtundqls
solchebezcichnetsind.DenUschIbekGemässek,welchclöngsdekSkaaksgkenzestcheh
strecken,bs·srfmbeladeneFahUeugeohneErlaubnißdesmächstestsollumthstchnukbisouf
funfzig Fuß naͤhern, wovon solche unverdeckte Sachen eine Ausnahme machen, welche ab-
gabenfceie Gegenstände (Abtheilung I. des Tarise) geladen haben.
K. 34.
riurt Der Transpore von abgabepflichtigen ausländischen und gleichnahmigen inländischen Ge-
cht der Zeit.
genstaͤnden uͤber die Grenzlinie und innerhalb des Grenzbezirks ist nur in der Tageszeit er-
laubt. Als Tagesgeic werden in dieser Beziebung angeleben:
in den Monaten Jannar, Februar, Oclober, November und Dezember: dle Zele# von
7 Ubr Morgens bis 6 Uhr Ubends;
in den Monaten März, April, August und September: die Zele von 5 Uhr Mor-
gens bis 6 Uhr Abends;
in den Monaken May, Juni und Juli: dle Zelt von 4 Uhr Morgens bis 10 Uhr
Abends.
Ausnahmen hiervon finden nur statt:
r) in Ansebung der Waaren, welche mit den gewöhnlichen Fahrpossen versender werden,
oder welche Ererapostreisende bei sich führen, was sich aber auf den Transport von
Kaufmannswaaren durch Excrapost nicht erstceckt;