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. bei aufruhender Altjagdberechtigung mindestens 30 Hektare im
Zusammnenhange umfaßt,
bildet einen selbstständigen Jagdbezirk.
Trennungen in der Gestalt von Eisenbahnen, Wegen und Gewässern sind
als Unterbrechungen des Zusammenhangs nicht zu betrachten. Ebensowenig
können solche als Verbindungsglieder für getrennt liegende Grundflächen ange-
sehen werden.
8 6.
Befinden sich Grundflächen der in § 5 unter b gedachten Art im Eigen-
thume einer juristischen Person, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien, einer eingetragenen Genossenschaft, einer politischen Gemeinde oder
im Miteigenthume mehrerer Personen, so darf die Jagd auf denselben nur durch
höchstens zwei Bevollmächtigte oder Miteigenthümer oder durch Verpachtung
oder durch angestellte und verpflichtete Jäger ausgel#bt werden.
Die in Gemäßheit dieser Vorschriften zur Ausübung der Jagd berufenen
Personen sind dem Landrathsamte binnen 14 Tagen, von dem Tage der Be-
rufung ab gerechnet, auf schriftlichem Wege namhaft zu machen.
§ 7.
Alle Grundstücke eines Gemeindebezirks, auf welchen die selbstständige
Ausübung der Jagd nicht nach § 5 gestattet ist, bilden, vorbehältlich der Be-
stimmungen der §§ 8 und 9, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk.
8 8.
Einzelne Grundstilcke oder Grundstückskomplexe, welche von dem Gemeinde-
jagdbezirke oder dem exemten Besitzthume (Art. 3 der revidirten Gemeindeordnung),
zu welchem sie gehören, völlig abgesondert liegen (Exclaven) und nicht unter
§ 5 fallen, treten dem sie ganz oder in der größten Ausdehnung umschließenden
Jagdbezirke hinzu. Ist dieser ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk, so werden die
Eigenthümer der exclavirten Grundstücke beziehungsweise deren Vertreter antheilig
gleichberechtigte Mitglieder der betreffenden Jagdgenossenschaft. Bei dem Hinzu-
tritt der Exelave zu einem selbstständigen Jagdbezirk muß dessen Inhaber eine
nach dem Erträgniß des dem selbstständigen Jagdbezirk zunächst gelegenen ge-
meinschaftlichen Jagdbezirks zu bemessende Entschädigung an diejenige Jagd-
genossenschaft gewähren, welcher die Exclave entzogen worden ist.
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