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III. Ueber die Auslbung der Jagd durch Flurschützen.
8 19.
Für jeden gemeinschaftlichen Jagdbezirk (§8 7, 10, 11) darf in der Regel
mu ein Flurschütze angestellt werden. Ausnahmsweise kann die Anstellung eines
zweiten Flurschützen von dem Landrathsamte aus Rücksicht auf besondere örtliche
Verhältnisse gestattet werden.
Den Jagdgenossenschaften bleibt nachgelassen, jedem Flurschützen einen
Stellvertreter beizugeben, letzterer darf jedoch die Jagd lediglich im Falle der
Behinderung des Flurschützen ausüben.
Die Flurschützen und deren Stellvertreter sind von dem Gemeindevorstande
mittels Handschlags zu verpflichten. Wenn ein erhebliches Bedenken gegen die
Person des zur Verpflichtung Präsentirten vorliegt, ist der Gemeindevorstand
befugt, die Verpflichtung zu verweigern.
8 20.
Die Flurschützen dürfen zwar andere Personen mit auf die Jagd nehmen,
jedoch für jeden Jagdbezirk nicht mehr als drei und stets nur unter ihrer per-
sönlichen Leitung und Verantwortung.
§ 21.
Den Jagdgenossenschaften steht das Recht zu, alljährlich bis zu drei Treib-
jagden unter Leitung ihrer Flurschittzen abzuhalten, an welchen Jeder, welcher
jagdbaren Grund und Boden im Revier besitzt und mit dem Schießgewehr um-
zugehen versteht, Theil zu nehmen berechtigt ist. Die Treibjagden sind spätestens
2 Tage vorher bei dem Landrathoamte schriftlich anzuzeigen. Die Einladung
von Gästen ist zulässig.
– 22.
Die Bestimmungen der §§ 20 und 21 finden auf die verpachteten gemein=
schaftlichen Jagdbezirke analoge Amvendung.
Es dürfen sich jedoch an den von den Jagdpächtern abzuhaltenden Treib-
jagden nur die von ihnen geladenen Personen betheiligen. Beabsichtigen die
Pächter die Jagd in ihrer Abwesenheit ausüben zu lassen, so müssen sie dem
Landrathsamte zu diesem Zwecke je einen Stellvertreter oder einen verpflichteten
Jäger vorstellen. Ohne Begleitung des Pächters selbst oder dessen Stellvertreters
oder Jägers darf die Jagd auf Pachtrevieren nicht ausgeübt werden.