Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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IV. Ueber die Jagdkarten. 
* 23. 
Wer die Jagd ausüben will, hat sich mit einer Jagdkarte zu versehen 
und dieselbe bei Ausübung der Jagd zu seiner Legitimation steto bei sich zu führen. 
8 24. 
Die Jagdkarten werden von demjenigen Landrathsamte ausgestellt, in 
dessen Bezirke der Wohnort des Nachsuchenden liegt, und zwar entweder 
a) auf das ganze Jagdjahr vom 1. September bis 31. August oder 
4) auf einen einzelnen, dem Datum nach bestimmt zu bezeichnenden Dag. 
Sie gelten für den ganzen Umfang des Landes, lauten auf den Namen 
des Inhabers und dürfen von demselben nicht Anderen überlassen werden. 
Personen, welche keinen bestimmten Wohnsitz im Lande haben, haben sich 
wegen Ausstellung der Jagdkarte an dasjenige Landrathsamt zu wenden, in 
dessen Bezirk sie die Jagd zunächst auszuüben gedenken. 
Wer Andere an der ihm zustehenden oder von ihm auszuübenden Jagd 
Theil nehmen läßt, ist dafür verantwortlich, daß die Theilnehmer mit Jagdkarten 
versehen sind. 
Die von den Jagdberechtigten zum Treiben des Wildes oder als Träger 
verwendeten Personen bedürfen keiner Jagdkarten. 
§ 25. 
Die Ausstellung der Jagdkarte muß versagt werden: 
. Unmündigen, insofern nicht von ihrem Vater oder Vormunde auf 
deren Ausstellung angetragen wird; 
Personen, die sich im Konkurs befinden, für sich oder ihre Ange- 
hörigen Armenunterstützung erhalten oder vor noch nicht 2 Jahren 
den Offenbarunggeid geleistet haben; 
Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden oder unter Polizeiaufsicht stehen; 
Personen, welche in den letzten 10 Jahren 
u) wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerei wiederholt oder 
b) wegen Zuwiderhandlung gegen die §§8 117 bis 119 und 294 
des Reichsstrafgesetzbuchs mit mindestens 3 Monaten Gefäng- 
nio bestraft sind; 
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